Nutzungsbedingungen
“LizenzvereinbarungOn-Prem
On-Prem)Support & WartungVertrag über die Auftragsverarbeitung
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Teil A – Lizenzvereinbarungen
A.1 Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden allgemeinen Bestimmungen gelten für alle skybow(skybow , skybow , skybow ), sofern in den produktspezifischen Abschnitten (A.2–A.4) nichts anderes geregelt ist.
1. Vertragslaufzeit
Dieser Vertrag wird – sofern nicht anders angegeben – als Abonnementvertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht fristgerecht gemäß Ziffer 10 (Kündigung) gekündigt wird.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Wartungspflicht
(a) Alle Bestimmungen zu Vergütung, Abrechnung, Preisanpassungen und Rückerstattungen sind im „Software Maintenance & Support Agreement“ (Wartungsvertrag) geregelt.
(b) Die Nutzung der Lizenz setzt das Bestehen eines gültigen Wartungsvertrags voraus, in dem Vergütung, Supportleistungen und SLA geregelt sind.
(c) Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils aktuellen skybow als vereinbart; skybow berechtigt, die Erbringung von Leistungen, zu deren Erbringung keine Verpflichtung besteht, bis zum Abschluss eines Wartungsvertrags auszusetzen.
3. Nutzungsrecht; Nutzung durch Dritte / White-Labeling
(a) Das Nutzungsrecht gilt für die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig.
(b) Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung durch den Lizenznehmer selbst im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit. Die Lizenz ist nicht übertragbar und darf weder abgetreten, unterlizenziert noch anderweitig auf Dritte übertragen werden, es sei denn, skybow dem zuvor schriftlich zugestimmt.
(c) Jede Nutzung der Software durch verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, durch Subunternehmer, externe Dienstleister oder als Bestandteil eines eigenen Produkts oder Angebots des Lizenznehmers (einschließlich sogenannter White-Label- oder OEM-Nutzung) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow .
(d) Möchte der Lizenznehmer skybow als Teil einer eigenen Lösung vertreiben oder Dritten zugänglich machen, ist hierfür ein separater Vertriebs-, Reseller- oder White-Label-Vertrag mit skybow .
(e) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln (Reverse Engineering), sofern dies nicht durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet ist.
4. Gewährleistung
4.1 Gewährleistungsanspruch
skybow nicht garantieren, dass das System in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, IT-Systemen oder Programmen unterbrechungsfrei und fehlerfrei läuft oder dass die Behebung einer Störung nicht zu weiteren Störungen führt.
4.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umständen beruht, skybow die skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer oder bei Eingriffen Unbefugter.
5. Haftung
skybow ausschließlich für direkte Schäden aus diesem Vertragsverhältnis bis zur Höhe der im jeweiligen Vertragsjahr geschuldeten Lizenzkosten. Die Haftung für indirekte Schäden wie Folgeschäden, Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn, Datenverlust usw. ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.
6. Rechtliche Gewährleistung (Schutzrechte)
skybow , zur Erteilung der Lizenz berechtigt zu sein und dass diese keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt. skybow den Lizenznehmer von Haftungsansprüchen wegen Verletzung des schweizerischen Urheberrechts oder sonstiger Schutzrechte Dritter frei, sofern die Verletzung ausschließlich auf der vertragsgemäßen Nutzung der lizenzierten Software beruht. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
7. Haftung des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer stellt skybow jeglicher Haftung und allen Schäden frei, sofern Dritte Ansprüche gegen skybow machen, die auf einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer beruhen. Die Freistellung umfasst auch Kosten, die skybow Zusammenhang mit einer vertragswidrigen Nutzung entstehen.
8. Referenz (Kundenidentifikation)
Mit Vertragsabschluss erteilt der Lizenznehmer skybow die Erlaubnis, sein Logo zu Referenzzwecken öffentlich zu verwenden (Website, Marketingmaterialien, Präsentationen). Der Lizenznehmer kann dieser Nutzung vor Vertragsabschluss schriftlich widersprechen oder sie nach Vertragsabschluss jederzeit widerrufen; der Vertrag bleibt davon unberührt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Geheimhaltungspflicht
Die Parteien unterliegen einer strengen Geheimhaltungspflicht hinsichtlich aller nicht allgemein bekannten Informationen der jeweils anderen Partei.
9.2 Datenschutzerklärung
Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). skybow angemessene technische und organisatorische Massnahmen (TOM), um personenbezogene Daten, die im Rahmen der Dienstleistung verarbeitet werden, zu schützen.
10. Kündigung
10.1 Außerordentliche Kündigung
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Pflichtverletzung trotz Fristsetzung, bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Nachlassverfahrens, bei unzulässiger Weitergabe der Software an Dritte sowie bei Reverse Engineering. Mit der außerordentlichen Kündigung erlischt das Nutzungsrecht sofort.
10.2 Unberührte Bestimmungen
Die Bestimmungen zu Geheimhaltung und Datenschutz, Gewährleistung, Haftung, Teilnichtigkeit sowie zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrags in Kraft.
11. Einsatz in Hochrisikoumgebungen (Ausschluss)
Die skybow sind nicht für den Einsatz in lebens-, gesundheits-, sicherheits- oder umweltkritischen Systemen konzipiert. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von skybow der Einsatz in Bereichen mit hohen Risiken untersagt. Erfolgt dennoch ein Einsatz, geschieht dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Lizenznehmers; skybow hierfür jede Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang aus.
12. Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Cyberangriffe Dritter oder behördliche Maßnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich. Hält das Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
13. Anhänge, Änderungen, Teilnichtigkeit
(a) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung von skybow.
(b) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14. Anwendbares Recht und Streitbeilegung
14.1 Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich schweizerisches Recht Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2 Gütliche Einigung
Die Parteien bemühen sich bei Streitigkeiten zunächst um eine gütliche Einigung.
14.3 Gerichtsstand
Im Streitfall ist Rapperswil im Kanton St. Gallen der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.
Teil B – Softwarewartung und Support
B.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die Softwarewartung und der Support für skybow.
B.2 Art und Umfang der Leistungen
B.2.1 Im Vertrag enthaltene Leistungen
Versionsabdeckung
Wartung und Support werden für die jeweils aktuelle Produktivversion gewährleistet (maßgeblich: Name des Major-Releases). Bei SaaS-Diensten (skybow ) laufen alle Mandanten grundsätzlich auf derselben aktuellen Produktivversion. Bei installierten Produkten (Add-ins, On-Premise) ist der Lizenznehmer für die Durchführung von Updates verantwortlich; skybow die Verwendung der jeweils aktuellen Version. Sofern skybow eine Übergangsphase gewährt, in der eine Vorversion parallel betrieben wird, wird Support für diese Version noch bis zu 18 Monate nach Erscheinen der Nachfolgeversion erbracht.
Software-Updates und Patches
Updates, Patches und neue Versionen werden von skybow und automatisch in den Cloud-Dienst eingespielt. Der Lizenznehmer hat stets Zugriff auf die jeweils aktuelle produktive Version, ohne selbst Software herunterladen oder installieren zu müssen. skybow wesentliche Versions-Upgrades im Voraus über das Support-Portal skybow .
Fehlerbehebung
Bei Direktkunden übernimmt skybow Störungen, die auf Mängel in skybow zurückzuführen sind, den Support direkt gegenüber dem Lizenznehmer per E-Mail, Telefon oder Online-Zugang. Bei Partnerkunden übernimmt der Partner den telefonischen und/oder schriftlichen Support; eine direkte Kommunikation zwischen skybow dem Lizenznehmer des Partners erfolgt nur auf ausdrückliche Veranlassung des Partners.
B.2.2 Nicht enthaltene Leistungen
Folgende Leistungen sind nicht im Wartungs- und Supportvertrag enthalten und werden bei Inanspruchnahme gesondert in Rechnung gestellt:
- Konfiguration und Einrichtung von mandantenbezogenen Anpassungen außerhalb des Standard-SaaS-Leistungsumfangs
- Beratung zur Nutzung oder Anwendung von skybow
- Einweisung und Schulung der Mitarbeiter
- Anpassungen an Zusatzprogrammen des Lizenznehmers aufgrund von Änderungen an skybow
- Entwicklung und Wartung maßgeschneiderter Software
- Behebung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung, fehlerhafte Browser-Konfiguration, defekte Hardware, Softwarefehler in der Systemumgebung oder höhere Gewalt verursacht wurden
B.3 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
skybow seine Leistungen nur erbringen, wenn der Lizenznehmer die nachfolgend aufgeführten Mitwirkungspflichten erfüllt:
- Die Nutzung der skybow ist ausschließlich mit einem von skybow Browser sowie einer gültigen Microsoft 365-Lizenz möglich.
- Bereitstellung eines Online-Zugangs zum Zwecke der Fehleranalyse
- Eine aussagekräftige schriftliche Problembeschreibung vor Inanspruchnahme des Supports
- Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zur Unterstützung bei der Problemfinding und -behebung
- Verfügbarkeit mindestens eines Mitarbeiters mit Kenntnissen der skybow
B.4 Servicezeiten und Reaktionszeiten
B.4.1 Öffnungszeiten
Die Leistungszeiten gemäß diesem Vertrag sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr MEZ. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage sind davon ausgenommen. Geplante Wartungsarbeiten werden dem Lizenznehmer mindestens 5 Werktage im Voraus per E-Mail angekündigt.
B.4.2 Prioritätsstufen und Reaktionszeiten
Die folgende Übersicht zeigt die Prioritätsstufen und die entsprechenden Reaktions- sowie Bearbeitungszeiten:
- P1 – Kritisch
- Totalausfall; kein Zugriff auf skybow Reaktionszeit: 2 Std. | Bearbeitungszeit: 8 Std.
- P2 – Hoch
- Wesentliche Funktion beeinträchtigt; keine Abhilfe möglich — Reaktionszeit: 4 Std. | Bearbeitungszeit: 24 Std.
- P3 – Mittel
- Eingeschränkte Funktion; Workaround vorhanden — Reaktionszeit: 1 Werktag | Bearbeitungszeit: 5 Werktage
- P4 – Niedrig
- Kosmetische Mängel, Fragen, Wünsche — Reaktionszeit: 2 Werktage | Bearbeitungszeit: Nach Planung
B.5 Preise und Leistungspakete
skybow verschiedene Support-Pakete an. Die jeweils aktuellen Paketpreise, Leistungsumfänge und Konditionen finden Sie unter:skybow.
skybow berechtigt, die Servicegebühr und die Lizenzgebühren nach Ablauf jeder Vertragslaufzeit gemäß der geltenden skybow anzupassen, jedoch um höchstens 15 % pro Jahr oder um die Veränderung des Landesindex der Verbraucherpreise (LIK/CPI) des Vorjahres. skybow den Lizenznehmer schriftlich mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten über Entgeltanpassungen.
B.6 Haftungsbeschränkung bei skybow
B.6.1 Leistungserbringung und Eskalation
Bei Direktkunden erbringt skybow Supportleistungen direkt gegenüber dem Lizenznehmer. Bei Partnerkunden erbringt skybow Supportleistungen ausschließlich gegenüber dem Partner. Der Partner ist für die Erstklassifizierung und Priorisierung eingehender Supportanfragen gemäß Ziffer B.4.2 verantwortlich.
B.6.2 Eskalationspfad bei Direktkunden
Erhält ein Direktkunde innerhalb der genannten Reaktionszeit keine Rückmeldung, wendet er sich direkt per E-Mail anskybow. Bei P1-Vorfällen steht zusätzlich der telefonische Notfallkontakt über die im Support-Portal hinterlegte Rufnummer zur Verfügung.
B.6.3 Eskalationspfad bei skybow
Wird innerhalb der genannten Reaktionszeit keine Lösungsmöglichkeit mitgeteilt, leitet der Partner die Anfrage an den zuständigen Account Manager bei skybow weiter. Bei P1-Vorfällen ist zusätzlich die direkte Erreichbarkeit einer technisch verantwortlichen Person bei skybow sicherzustellen.
B.7 Vertragsdauer
Die Laufzeit des Support-Pakets beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht vom Lizenznehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
B.8 Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, sofern diese auf Umständen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen (höhere Gewalt). Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag schriftlich außerordentlich kündigen.
B.9 Gewährleistung
Die Gewährleistung im Rahmen dieses Vertrags bezieht sich ausschließlich auf die Supportleistungen. Der Lizenznehmer muss skybow , spätestens jedoch 7 Kalendertage nach Feststellung des Mangels, schriftlich informieren. skybow nach eigenem Ermessen, wie der geltend gemachte Supportmangel behoben wird.
B.10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rapperswil, Kanton St. Gallen, Schweiz.