Allgemeine Geschäftsbedingungen
“LizenzvereinbarungOn-Prem
On-Prem)Support & WartungVertrag über die Auftragsverarbeitung
A.1 Allgemeine Lizenzvereinbarung
1. Laufzeit
Sofern nicht anders angegeben, wird dieser Vertrag als Abonnementvertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht gemäß Ziffer 10 (Kündigung) gekündigt wird.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Unterhaltspflicht
(a) Alle Bestimmungen bezüglich Vergütung, Rechnungsstellung, Preisanpassungen und Rückerstattungen unterliegen dem Software-Wartungs- und Supportvertrag („Wartungsvertrag“).
(b) Die Nutzung der Lizenz setzt das Bestehen eines gültigen Wartungsvertrags voraus, der die Vergütung, Supportleistungen und die SLA regelt.
(c) Liegt keine solche Vereinbarung vor, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Standardbedingungen des Wartungs- und Supportvertrags unterskybow.
3. Nutzungsrecht
(a) Der produktspezifische Umfang des Nutzungsrechts – einschließlich der zulässigen Anzahl von Nutzern (Seats), der lizenzierten Module und der zulässigen Nutzungsumgebung – ist im jeweiligen Produktanhang (Abschnitte A.2 bis A.4) festgelegt.
(b) Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Softwareprodukte ausschließlich für seine eigenen internen geschäftlichen Zwecke nutzen. Jede Nutzung durch oder zugunsten Dritter – einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nutzung innerhalb von Konzernunternehmen, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung sind, die Nutzung durch Auftragnehmer oder Dienstleister im Auftrag des Lizenznehmers, der Weiterverkauf, die Unterlizenzierung oder die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte auf der Grundlage der lizenzierten Software – ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung skybow untersagt.
(c) Der Lizenznehmer darf keine Urheberrechtshinweise, Markenzeichen oder sonstigen Eigentumsvermerke auf der Software oder in der Dokumentation entfernen, verändern oder unkenntlich machen.
(d) White-Labeling – also die Präsentation oder Vermarktung der Software oder der daraus abgeleiteten Ergebnisse unter einer anderen Marke als skybow – ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung skybow nicht gestattet.
(e) Reverse Engineering, Dekompilierung oder Disassemblierung der Software sind untersagt, es sei denn, dies ist nach geltendem zwingendem Recht ausdrücklich zulässig. Erkenntnisse, die aus solchen rechtlich zulässigen Tätigkeiten gewonnen werden, dürfen nicht zur Entwicklung konkurrierender Produkte verwendet werden.
4. Gewährleistung
4.1 Funktionen
skybow , dass die Software im Wesentlichen der Funktionsbeschreibung in der Dokumentation zum Zeitpunkt der Lieferung entspricht. skybow Gewähr skybow einen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb, die Kompatibilität mit allen Systemen oder die Behebung aller Fehler.
4.2 Meldepflicht
Der Lizenznehmer muss Mängel unverzüglich schriftlich anskybow melden und dabei die verwendete Version sowie die Schritte zur Reproduktion des Fehlers angeben. Werden Mängel nicht unverzüglich gemeldet, kann dies zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.
4.3 Gewährleistungsansprüche
Die einzige Gewährleistungspflicht skybow besteht darin, innerhalb der im Wartungsvertrag festgelegten Reaktionszeiten eine korrigierte Version oder eine angemessene Abhilfe bereitzustellen.
5. Haftung
(a) skybow unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach zwingendem Recht (einschliesslich des Schweizer Produkthaftungsgesetzes).
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung skybow auf den vorhersehbaren, typischen Schaden und insgesamt auf die vom Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung in den zwölf (12) Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis gezahlten Gebühren beschränkt.
(c) skybow nicht für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Folgeschäden bzw. indirekte Schäden, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(d) Die vorstehenden Beschränkungen gelten gleichermaßen für die Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen skybow.
6. Vertraulichkeit
Jede Partei verpflichtet sich, alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhält, vertraulich zu behandeln und diese weder an Dritte weiterzugeben noch für andere Zwecke als die Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden. skybow , die Existenz der Geschäftsbeziehung mit dem Lizenznehmer zu Referenzzwecken offenzulegen, sofern der Lizenznehmer dem nicht schriftlich widerspricht.
7. Geistiges Eigentum
Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lizenzgebern. Diese Vereinbarung gewährt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Es werden keine Rechte übertragen.
8. Aktualisierungen und Änderungen an der Software
skybow Funktionen der Software jederzeit ändern, aktualisieren oder einstellen, sofern die in dieser Vereinbarung vereinbarte Kernfunktionalität dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. skybow den Lizenznehmer über wesentliche Änderungen mit angemessener Vorankündigung informieren.
9. Exportkontrollen
Der Lizenznehmer hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Exportkontrolle und zu Sanktionen einzuhalten. Der Lizenznehmer versichert, dass er keinen Sanktionen unterliegt und dass er die Software nicht im Zusammenhang mit verbotenen Endverwendungen nutzen wird.
10. Kündigung
(a) Jede Partei kann diesen Vertrag zum Ende eines Vertragszeitraums kündigen, indem sie die Kündigung mindestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraums schriftlich mitteilt.
(b) Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen diesen Vertrag in erheblicher Weise verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.
(c) skybow die Dienste ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen oder aussetzen, wenn der Lizenznehmer mehr als 30 Tage mit der Zahlung im Verzug ist oder wenn eine Fortsetzung der Leistungserbringung gegen geltendes Recht verstoßen würde.
11. Nutzung mit hohem Risiko
Die Nutzung von skybow in sicherheitskritischen Umgebungen ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Lizenznehmer die Software nicht in Verbindung mit folgenden Bereichen einsetzen: (a) dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen; (b) lebenserhaltenden Systemen oder medizinischen Geräten; (c) Flugsicherungs- oder Luftfahrtsystemen; (d) Waffensystemen oder militärischen Anwendungen; oder (e) jeglicher anderen Nutzung, bei der ein Softwareausfall unmittelbar zum Tod, zu Körperverletzungen oder zu schweren ökologischen oder materiellen Schäden führen könnte. Der Lizenznehmer stellt skybow allen Ansprüchen frei, die sich aus einer solchen unbefugten Nutzung mit hohem Risiko ergeben.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Rapperswil, Kanton St. Gallen, Schweiz.
A.2 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SaaS/Cloud)
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Softwareprodukte samt der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow “) als cloudbasierte Online-Dienste (Software-as-a-Service, SaaS) über die Microsoft 365 / SharePoint Online-Plattform. Der Lizenznehmer erhält einen passwortgeschützten, webbasierten Zugang zum Dienst. Die Lizenz wird auf Basis der Anzahl autorisierter Nutzer („Seats“) gewährt; Nutzer sind natürliche Personen, die den Dienst produktiv nutzen, nicht jedoch Personen, die ausschließlich in einer administrativen oder entwicklerischen Rolle tätig sind (z. B. als Studio-Nutzer oder Konfiguratoren), sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. Die vereinbarte Anzahl von Seats und die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Alle Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lieferanten.
2. Bereitstellung und Aktivierung des Zugangs
skybow den Zugang zum Dienst zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Nach der Aktivierung erhält der Lizenznehmer Zugang zur aktuell produktiven Version der skybow für die vereinbarte Anzahl an Lizenzen. Es erfolgt keine physische Lieferung oder Installation.
3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers (Zugriffsschutz und MFA)
(a) Der Lizenznehmer hat alle Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, Schlüssel, Tokens) streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Die Weitergabe von login Zugangsdaten ist untersagt.
(b) Jeder Zugang darf nur von einer natürlichen Person genutzt werden. Die gemeinsame Nutzung eines Zugangs („gemeinsames Konto“) oder die gleichzeitige Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen ist nicht gestattet.
(c) Der Lizenznehmer hat geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherung des Zugriffs zu ergreifen. skybow die Verwendung einer Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für alle Benutzer; skybow berechtigt, MFA oder gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik vorzuschreiben, sofern diese von der zugrunde liegenden Microsoft-Plattform unterstützt werden.
4. Nutzungsrecht (Absatz a)
(a) Das Nutzungsrecht umfasst den Zugriff auf die skybow über das Internet für die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; die gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist nicht zulässig.
Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – einschließlich des Verbots der Nutzung durch Dritte, des White-Labeling und des Reverse Engineering – sind ausschließlich in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten zusätzlich zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.
5. Gewährleistung
5.1 Funktionen
skybow , dass neue Versionen der skybow vor der produktiven Einführung getestet werden. Da die Software als fortlaufender Cloud-Dienst bereitgestellt wird, gelten für die Behebung von Störungen anstelle einmaliger Gewährleistungsfristen die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten.
5.2 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die skybow verantwortlich skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen autorisierte Nutzer, bei Eingriffen durch unbefugte Personen oder bei Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers zurückzuführen sind (Browser, Netzwerk, Konfiguration des Microsoft 365-Mandanten).
6. Datenverarbeitung
Soweit der Lizenznehmer oder seine berechtigten Nutzer im Rahmen der Nutzung der skybow personenbezogene Daten an den Dienst übermitteln, liegt dies ausschließlich in der Verantwortung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass hierfür eine gültige Rechtsgrundlage vorliegt und dass skybowAllgemeinen Datenschutzbestimmungen (DPA) skybowgemäßskybow akzeptiert wurden. skybow nicht in der Lage zu kontrollieren, welche Daten vom Lizenznehmer oder dessen Nutzern übermittelt werden; die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Übermittlung verbleibt beim Lizenznehmer.
7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Ablauf der Lizenz
Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit erfolgen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird der Zugang zum Dienst deaktiviert und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Die Fristen und Modalitäten für die Rückgabe und Löschung von Daten richten sich nach dem Datenschutzgesetz. Da keine Software lokal installiert ist, besteht keine Verpflichtung zur Rückgabe oder Löschung von Softwarekopien.
8. Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten
(a) Die Nutzung der skybow setzt eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers voraus, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindungen.
(b) Der Lizenznehmer ist für seine Infrastruktur verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen der Microsoft 365-Plattform oder durch die Infrastruktur, die Konfiguration oder den Missbrauch seitens des Lizenznehmers verursacht werden.
A.3 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SPFx)
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Add-in-Software samt der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow genannt) zur Installation als SharePoint Framework (SPFx)-Lösung in der Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung des Lizenznehmers. Die skybow werden dem Lizenznehmer als Installationspaket zur Verfügung gestellt und vom Lizenznehmer in eigener Verantwortung innerhalb seines SharePoint-Tenants installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software skybow als Dienstleistung; Betrieb und Verwaltung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement auf Basis der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; Endnutzer sind natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl von Seats und die lizenzierten Add-in-Module sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Alle Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lieferanten.
2. Bereitstellung und Installation
Nach Vertragsabschluss skybow dem Lizenznehmer das Installationspaket (SPFx Solution Package) zum Download skybow und aktiviert die Lizenz. Der Lizenznehmer ist für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow in seiner SharePoint Online-Umgebung verantwortlich. Die Funktionalität der skybow ist an eine aktive Lizenz gebunden, die zentral von skybow verwaltet wird; skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung zu deaktivieren. Neue Versionen werden von skybow bereitgestellt; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich. skybow keinen direkten Zugriff auf den Tenant des Lizenznehmers.
3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers
(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich in seiner lizenzierten SharePoint Online-Umgebung installiert und betrieben werden. Der Lizenznehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die bereitgestellten Lösungen zu verhindern.
(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung skybowuntersagt.
(c) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Zugriff auf die installierte Lösung und die SharePoint Online-Umgebung durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Zugriffskontrollen im Rahmen der Microsoft 365-Mandantenverwaltung) vor unbefugter Nutzung geschützt ist.
4. Nutzungsrecht (Absatz a)
(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow in der im Leistungsumfang festgelegten Umgebung (ein SharePoint-Mandant) für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Lizenzen). Jede Lizenz darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; die gemeinsame Nutzung einer Lizenz durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Die Nutzung in weiteren Mandanten oder durch Dritte außerhalb der lizenzierten Umgebung ist ohne eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit skybow untersagt.
Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – einschließlich des Verbots der Nutzung durch Dritte, des White-Labeling und des Reverse Engineering – sind ausschließlich in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten zusätzlich zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.
5. Gewährleistung
5.1 Funktionen
skybow , dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, skybow bei der Fehlerdiagnose auf die Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.
5.2 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die skybow verantwortlich skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen durch unbefugte Personen, Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers zurückzuführen sind (SharePoint-Konfiguration, Netzwerk, Microsoft 365-Tenant), oder bei fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation, Konfiguration oder Anpassung der skybow durch den Lizenznehmer.
6. Datenverarbeitung
Die skybow werden im SharePoint-Mandanten des Lizenznehmers installiert und betrieben. Im Normalbetrieb skybow Zugriff auf die verarbeiteten Daten; eine Datenverarbeitung durch skybow grundsätzlich nicht statt. Ausgenommen sind Support-Einsätze, bei denen der Lizenznehmer skybow ausdrücklich skybow gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (DPA) gemäßskybow. Der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung.
7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Ablauf der Lizenz
Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit erfolgen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist skybow die Lizenz, und das Nutzungsrecht erlischt vollständig.
8. Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten
(a) Die Nutzung der skybow setzt eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers voraus, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindungen.
(b) Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für die Installation, Konfiguration, den Betrieb und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch fehlerhafte oder unterlassene Installation, unsachgemäße Konfiguration, Ausfälle oder Änderungen an der Microsoft 365-Plattform oder durch Anpassungen des Lizenznehmers an der SharePoint-Umgebung verursacht werden.
A.4 Produktspezifische Bestimmungen – skybow
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Softwareprodukte samt der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow ) zur Installation und zum Betrieb auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers (On-Premise). Die skybow wird dem Lizenznehmer als Installationspaket zur Verfügung gestellt und vom Lizenznehmer in eigener Verantwortung installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software skybow als Dienstleistung; Betrieb, Administration und Datensicherung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement auf Basis der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; Endnutzer sind natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl an Seats und die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Nutzt der Lizenznehmer optionale On-Premise-Hintergrunddienste (serverseitige Verarbeitungsdienste), fallen zusätzliche Kosten gemäß der jeweils aktuellen skybow an; die aktuelle Preisliste kann jederzeit unterskybow angefordert werden. Alle Rechte an der skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lieferanten.
2. Bereitstellung, Installation und Lizenzaktivierung
Nach Vertragsabschluss skybow dem Lizenznehmer das Installationspaket zum Download zur Verfügung und aktiviert die Lizenz über den skybow . Der Lizenznehmer ist für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow auf seiner eigenen Infrastruktur verantwortlich. skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung über den skybow zu deaktivieren. Neue Versionen werden von skybow bereitgestellt; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich.
3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers
(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich innerhalb der lizenzierten Umgebung installiert und betrieben wird. Der Lizenznehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die installierte Software zu verhindern.
(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung skybowuntersagt.
(c) Der Lizenznehmer gewährleistet durch geeignete infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen den Schutz der installierten skybow vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.
4. Nutzungsrecht (Absatz a)
(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; die gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Die Installation auf zusätzlichen Systemen oder an weiteren Standorten ist nur im Rahmen der im Lastenheft definierten Umgebung zulässig.
Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – einschließlich des Verbots der Nutzung durch Dritte, des White-Labeling und des Reverse Engineering – sind ausschließlich in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten zusätzlich zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.
5. Gewährleistung
5.1 Funktionen
skybow , dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, skybow bei der Fehlerdiagnose auf die Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.
5.2 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die skybow verantwortlich skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen durch unbefugte Personen, Problemen, die auf die Infrastruktur, die Hardware oder die Systemkonfiguration des Lizenznehmers zurückzuführen sind, oder bei fehlerhafter oder unterlassener Installation, Konfiguration oder Aktualisierung der skybow durch den Lizenznehmer.
6. Datenverarbeitung
Die skybow wird auf der Infrastruktur des Lizenznehmers betrieben. Im Normalbetrieb skybow Zugriff auf die verarbeiteten Daten; der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung, einschließlich Datensicherung und -schutz. Ausgenommen sind Supportmaßnahmen, bei denen der Lizenznehmer skybow ausdrücklich skybow gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (DPA) gemäßskybow.
7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Ablauf der Lizenz
Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit erfolgen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist skybow die Lizenz über den skybow , und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die skybow unverzüglich von allen Systemen zu deinstallieren, alle Kopien des Installationspakets zu löschen und dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
8. Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten
(a) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Infrastruktur (Server, Netzwerk, Betriebssystem, Datenbanken) den in der Leistungsbeschreibung oder der Systemdokumentation festgelegten technischen Mindestanforderungen entspricht. Der Lizenznehmer ist allein für die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Infrastruktur verantwortlich.
(b) Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für die Installation, Konfiguration, den Betrieb, die Datensicherung und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Fehler oder Inkompatibilitäten der Infrastruktur, der Hardware, der Betriebssysteme oder der Software von Drittanbietern des Lizenznehmers oder durch fehlerhafte oder unterlassene Installation und Konfiguration verursacht werden.
B. Vertrag über Softwarewartung und -support
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen durch skybow für die lizenzierten skybow. Der Wartungs- und Supportvertrag ist integraler Bestandteil des Gesamtlizenzvertrags. Die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen setzt einen gültigen Lizenzvertrag für das jeweilige Softwareprodukt voraus.
2. Wartungsleistungen
2.1 Software-Updates
skybow dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Wartungsvertrags alle Software-Updates (Bugfixes und Minor-Version-Updates) sowie neue Major-Versionen der lizenzierten Softwareprodukte zum Download bereit. Der Zugriff auf Updates erfolgt ausschließlich über das skybow oder den Microsoft AppSource Marketplace.
2.2 Kompatibilitäts-Updates
skybow , zeitnah Updates bereitzustellen, um die Kompatibilität mit aktuellen Versionen von Microsoft 365 und SharePoint aufrechtzuerhalten. Kompatibilitäts-Updates beheben Änderungen an der Microsoft-Plattform, die die Kernfunktionalität beeinträchtigen. skybow keine Garantie für die Kompatibilität mit Beta-Versionen, Preview-Funktionen oder nicht lizenzierten Microsoft-Produkten.
3. Support-Leistungen
3.1 Support-Kanäle
Der Support erfolgt ausschließlich über das skybow unter support.skybow.com. skybow First- und Second-Level-Support auf Deutsch und Englisch skybow . Premium-Support mit festen Ansprechpartnern und verkürzten Reaktionszeiten ist gegen Aufpreis verfügbar.
3.2 Supportzeiten
Der Support ist zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar: Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ, mit Ausnahme der Schweizer Feiertage sowie der skybow(letzte Dezemberwoche und erste Januarwoche).
3.3 Prioritätsstufen und Reaktionszeiten
Gemeldete Probleme werden nach den folgenden Prioritätsstufen eingestuft:
- Priorität 1 (Kritisch): Vollständiger Ausfall der Kernfunktionalität; erste Rückmeldung innerhalb von 4 Geschäftsstunden; Workaround oder Behebung innerhalb von 2 Werktagen.
- Priorität 2 (Hoch): Erhebliche Funktionsbeeinträchtigung; erste Rückmeldung innerhalb von 1 Werktag; Behebung innerhalb von 5 Werktagen.
- Priorität 3 (mittel): Funktionelle Einschränkung; erste Rückmeldung innerhalb von 2 Werktagen; Einplanung in das nächste reguläre Update.
- Priorität 4 (Niedrig): Kosmetische Probleme, Feature-Anfragen; erste Rückmeldung innerhalb von 5 Werktagen; Aufnahme in die zukünftige Roadmap.
4. Support-Umfang
4.1 Ausschlüsse
Nicht vom Support abgedeckt sind: Probleme, die auf Anpassungen, Konfigurationen oder Erweiterungen zurückzuführen sind, die nicht von skybow wurden; Kompatibilitätsprobleme mit Produkten von Drittanbietern, die nicht unter den Lizenzumfang fallen; Probleme aufgrund vertragswidriger Nutzung; Support für Endnutzer des Lizenznehmers; Vor-Ort-Support oder Projektleistungen (separat buchbar).
4.2 Mitwirkungspflichten
Der Lizenznehmer hat skybow für die Fehlerdiagnose erforderlichen Informationen (z. B. Versionsstand, Fehlerbeschreibung, Schritte zur Reproduktion, Systemumgebung) zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Mitwirkung kann zu längeren Lösungszeiten oder einer fehlenden Behebungsmöglichkeit führen.
5. Vergütung
5.1 Lizenz- und Wartungsgebühren
Die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Lizenzen und der lizenzierten Produktmodule gemäß der Leistungsbeschreibung. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
5.2 Preisänderungen
skybow sich das Recht vor, die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragsperiode anzupassen, wobei eine Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten in schriftlicher Form einzuhalten ist. Preisanpassungen orientieren sich an der Entwicklung des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) oder eines vergleichbaren Index, begrenzt auf maximal 10 % pro Periode. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen, ohne zusätzliche Kosten zu tragen.
5.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug behält sich skybow , Wartungs- und Supportleistungen nach Ablauf einer Mahnfrist von 14 Tagen auszusetzen. Die Aussetzung berührt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers nicht. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann skybow Vertrag außerordentlich kündigen.
6. Laufzeit und Kündigung
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von skybow Rahmen dieses Vertrags richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Lizenzvertrags (Abschnitt A.1, Ziffer 5).
Vertrag über die Auftragsverarbeitung (DPA)
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Datenverarbeitungsvereinbarung (im Folgenden „DPA“) ist integraler Bestandteil des Lizenzvertrags zwischen skybow (im Folgenden „Auftragsverarbeiter“) und dem Lizenznehmer (im Folgenden „Auftragsgeber“). Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch skybow im Auftrag des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Nutzung von skybow , soweit diese Verarbeitung in den Anwendungsbereich des geltenden Datenschutzrechts fällt, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und/oder des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz (nFADP).
2. Begriffsbestimmungen
Die in dieser Datenschutzvereinbarung verwendeten Begriffe haben die ihnen im geltenden Datenschutzrecht zugewiesene Bedeutung. Insbesondere bezeichnet „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; „Verarbeitung“ bezeichnet jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten durchgeführt werden; „Verantwortlicher“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
3. Art und Zweck der Verarbeitung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf der Grundlage der dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zum Zweck der Erbringung der vertraglich vereinbarten Softwaredienstleistungen. Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sind in Anhang 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich.
4. Dauer der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter beginnt mit dem Beginn der vertraglichen Leistungen und endet mit der Beendigung des Hauptvertrags, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
5. Pflichten des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich: (a) personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten; (b) sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen; (c) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO / Art. 8 nVDSG-B umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten; (d) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verantwortlichen keine Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 7; (e) den Verantwortlichen, soweit dies angesichts der Art der Verarbeitung möglich ist, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Beantwortung von Anfragen zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen zu unterstützen; (f) den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO festgelegten Verpflichtungen zu unterstützen, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen; (g) nach Wahl des Verantwortlichen alle personenbezogenen Daten nach Beendigung der Leistungserbringung zu löschen oder an den Verantwortlichen zurückzugeben und vorhandene Kopien zu löschen, es sei denn, geltendes Recht schreibt die Speicherung der personenbezogenen Daten vor; (h) dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in dieser DPA festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen.
6. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Der Auftragsverarbeiter führt die in Anhang 2 dieser Datenschutzvereinbarung beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch und sorgt für deren Aufrechterhaltung. Der Auftragsverarbeiter kann diese Maßnahmen im Laufe der Zeit aktualisieren, sofern das Schutzniveau dadurch nicht gemindert wird. Wesentliche Änderungen werden dem Verantwortlichen mitgeteilt.
7. Unterauftragsverarbeiter
Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die in Anhang 3 dieser DPA aufgeführten Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen über alle beabsichtigten Änderungen hinsichtlich der Hinzufügung oder des Austauschs von Unterauftragsverarbeitern zu informieren und dem Verantwortlichen damit die Möglichkeit zu geben, gegen solche Änderungen Einspruch zu erheben. Erhebt der Verantwortliche aus datenschutzrechtlichen Gründen Einspruch gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter, so verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben, um eine Lösung zu finden. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass Unterauftragsverarbeiter an Datenschutzverpflichtungen gebunden sind, die denen in dieser DPA entsprechen.
8. Internationale Datenübermittlungen
Der Auftragsverarbeiter übermittelt keine personenbezogenen Daten in Länder außerhalb des EWR oder der Schweiz, ohne dass angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, wie beispielsweise die EU-Standardvertragsklauseln oder gleichwertige Mechanismen. Derartige Übermittlungen sind in Anhang 3 dokumentiert.
9. Rechte der betroffenen Person
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Anträge, die direkt von betroffenen Personen eingehen, werden unverzüglich an den Verantwortlichen weitergeleitet.
10. Datenschutzverletzungen
Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, nachdem er Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erlangt hat. Die Benachrichtigung muss Folgendes enthalten: eine Beschreibung der Art der Verletzung; die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Datensätze; die voraussichtlichen Folgen der Verletzung; sowie die vom Auftragsverarbeiter getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung.
11. Prüfungsrechte
Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung dieser DPA durch den Auftragsverarbeiter zu überprüfen, indem er entweder Unterlagen anfordert oder nach angemessener Vorankündigung (mindestens 14 Tage) ein Audit durchführt. Audits sind während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen, ohne den Betriebsablauf zu stören, und auf Kosten des Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter kann seiner Auditpflicht nachkommen, indem er aktuelle Zertifizierungen oder Auditberichte von qualifizierten unabhängigen Prüfern (z. B. ISO 27001) vorlegt.
12. Anwendbares Recht
Diese Datenschutzvereinbarung unterliegt dem für den Hauptvertrag geltenden Recht. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Datenschutzvereinbarung und dem Hauptvertrag haben die Bestimmungen dieser Datenschutzvereinbarung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang.
“ – AllgemeinesLizenzvereinbarung Solution StudioLizenzvereinbarung für Add-InsLizenzvereinbarung On-PremSupport & WartungVertrag über die Auftragsverarbeitung
A.1 Allgemeine Lizenzbedingungen
Die folgenden Bestimmungen gelten einheitlich für alle skybow(skybow , skybow , skybow ). Produktspezifische Abweichungen und Ergänzungen sind in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt.
1. Vertragslaufzeit
Dieser Vertrag wird – sofern nicht anders angegeben – als Abonnementvertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht fristgerecht gemäß Ziffer 10 (Kündigung) gekündigt wird.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Wartungspflicht
(a) Alle Bestimmungen zu Vergütung, Abrechnung, Preisanpassungen und Rückerstattungen sind im „Software Maintenance & Support Agreement“ („Wartungsvertrag“) geregelt.
(b) Die Nutzung der Lizenz setzt das Bestehen eines gültigen Wartungsvertrags voraus, in dem Vergütung, Supportleistungen und SLA geregelt sind.
(c) Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils aktuellen skybow als vereinbart; skybow berechtigt, die Erbringung von Leistungen, zu deren Erbringung keine Verpflichtung besteht, bis zum Abschluss eines Wartungsvertrags auszusetzen.
3. Nutzungsrecht; Nutzung durch Dritte / White-Labeling
Absatz (a) – der produktspezifische Umfang des Nutzungsrechts – ist in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt. Die nachfolgenden Absätze (b) bis (e) gelten für alle Produkte.
(b) Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung durch den Lizenznehmer selbst im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit. Die Lizenz ist nicht übertragbar und darf weder abgetreten, unterlizenziert noch anderweitig auf Dritte übertragen werden, es sei denn, skybow dem zuvor schriftlich zugestimmt.
(c) Jede Nutzung der Software durch verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, durch Subunternehmer, externe Dienstleister oder als Bestandteil eines eigenen Produkts oder Angebots des Lizenznehmers (einschließlich sogenannter White-Label- oder OEM-Einsatz) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow . Kunden des Lizenznehmers erwerben hierdurch keinerlei Nutzungsrechte.
(d) Möchte der Lizenznehmer skybow als Teil einer eigenen Lösung vertreiben oder Dritten zugänglich machen, ist hierfür ein separater Vertriebs-, Reseller- oder White-Label-Vertrag mit skybow . Ohne einen solchen Vertrag ist der Vertrieb oder die Weitergabe – in welcher Form auch immer – unzulässig.
(e) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln (Reverse Engineering), sofern dies nicht durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet ist. Verstöße berechtigen skybow sofortigen Kündigung dieses Vertrags und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
4. Gewährleistung
Gewährleistungsanspruch
skybow nicht garantieren, dass das System in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, IT-Systemen oder Programmen unterbrechungsfrei und fehlerfrei läuft oder dass die Behebung einer Störung nicht zu weiteren Störungen führt.
Weitergehende Gewährleistungsbestimmungen (Funktionen, Ausschlüsse) sind produktspezifisch in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt.
5. Haftung
skybow ausschließlich für direkte Schäden aus diesem Vertragsverhältnis bis zur Höhe der im jeweiligen Vertragsjahr geschuldeten Lizenzkosten. Die Haftung für indirekte Schäden wie Folgeschäden, Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn, Datenverlust usw. ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.
6. Rechtliche Gewährleistung (Schutzrechte)
skybow , zur Erteilung der Lizenz berechtigt zu sein und dass diese keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt. skybow den Lizenznehmer von Haftungsansprüchen wegen Verletzung des schweizerischen Urheberrechts oder sonstiger Schutzrechte Dritter frei, sofern die Verletzung ausschliesslich auf die vertragsgemäße Nutzung der lizenzierten Software zurückzuführen ist. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
7. Haftung des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer stellt skybow jeglicher Haftung und allen Schäden frei, sofern Dritte Ansprüche gegen skybow machen, die auf einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer beruhen. Die Freistellung umfasst auch Kosten, die skybow Zusammenhang mit einer vertragswidrigen Nutzung entstehen.
8. Referenz (Kundenidentifikation)
Mit Vertragsabschluss erteilt der Lizenznehmer skybow die Erlaubnis, sein Logo zu Referenzzwecken öffentlich zu verwenden (Website, Marketingmaterialien, Präsentationen). Der Lizenznehmer kann dieser Nutzung vor Vertragsabschluss schriftlich widersprechen oder sie nach Vertragsabschluss jederzeit widerrufen; der Vertrag bleibt davon unberührt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Geheimhaltungspflicht
Die Parteien unterliegen einer strengen Geheimhaltungspflicht hinsichtlich aller nicht allgemein bekannten Informationen der jeweils anderen Partei.
9.2 Datenschutzerklärung
Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). skybow angemessene technische und organisatorische Massnahmen (TOM), um personenbezogene Daten, die im Rahmen der Dienstleistung verarbeitet werden, zu schützen.
Die produktspezifischen Regelungen zur Auftragsverarbeitung sind in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt.
10. Kündigung
Die ordentliche Kündigung und das Erlöschen des Nutzungsrechts sind produktspezifisch in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Produkte.
10.1 Außerordentliche Kündigung
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Pflichtverletzung trotz Fristsetzung, bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Nachlassverfahrens, bei unzulässiger Weitergabe der Software an Dritte sowie bei Reverse Engineering. Mit der außerordentlichen Kündigung erlischt das Nutzungsrecht sofort.
10.2 Unberührte Bestimmungen
Die Bestimmungen zu Geheimhaltung und Datenschutz, Gewährleistung, Haftung, Teilnichtigkeit sowie zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrags in Kraft.
11. Einsatz in Hochrisikoumgebungen (Ausschluss)
Die skybow sind nicht für den Einsatz in lebens-, gesundheits-, sicherheits- oder umweltkritischen Systemen konzipiert. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von skybow der Einsatz in Bereichen mit hohen Risiken – etwa in medizinischen Geräten, der pharmazeutischen Produktion, der Luftfahrt, der Eisenbahn-/Leit- und Sicherungstechnik, der Nukleartechnik, kritischer Energie-/Wasser-/Telekommunikationsinfrastruktur oder vergleichbaren Umgebungen – untersagt. Erfolgt dennoch ein Einsatz, geschieht dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Lizenznehmers; skybow hierfür jede Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang aus.
12. Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Cyberangriffe Dritter oder behördliche Maßnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich. Hält das Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
13. Anhänge, Änderungen, Teilnichtigkeit
(a) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung von skybow.
(b) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14. Anwendbares Recht und Streitbeilegung
14.1 Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2 Gütliche Einigung
Die Parteien bemühen sich bei Streitigkeiten zunächst um eine gütliche Einigung.
14.3 Gerichtsstand
Im Streitfall ist Rapperswil im Kanton St. Gallen der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.
A.2 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SaaS/Cloud)
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Softwareprodukte sowie der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow) als cloudbasierte Online-Dienste (Software-as-a-Service, SaaS) über die Microsoft 365 / SharePoint Online-Plattform. Der Lizenznehmer erhält einen passwortgeschützten, webbasierten Zugang zum Dienst. Die Lizenz wird nach der Anzahl autorisierter Nutzer („Seats“) gewährt; als Nutzer gelten natürliche Personen, die den Dienst produktiv nutzen, nicht jedoch Personen, die ausschliesslich in einer administrativen oder entwickelnden Rolle (z. B. als Studio-Nutzer oder Konfiguratoren) tätig sind, sofern dies in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt ist. Die vereinbarte Anzahl von Seats sowie die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Sämtliche Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lieferanten.
2. Bereitstellung und Freischaltung
skybow den Zugang zum Dienst zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt. Mit der Aktivierung erhält der Lizenznehmer für die vereinbarte Anzahl von Seats Zugang zur jeweils aktuell produktiv betriebenen Version der skybow. Eine physische Lieferung oder Installation findet nicht statt.
3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers (Zugangsschutz & MFA)
(a) Der Lizenznehmer hat alle Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, Schlüssel, Token) streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die Weitergabe von Login ist untersagt.
(b) Jeder Zugang darf nur von einer natürlichen Person genutzt werden. Die gemeinsame Nutzung eines Zugangs („Shared Account“) oder die gleichzeitige Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen ist unzulässig.
(c) Der Lizenznehmer ergreift angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Zugangssicherung. skybow den Einsatz der Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für alle Nutzer; skybow berechtigt, MFA oder gleichwertige Verfahren auf dem Stand der Technik verbindlich vorzuschreiben, sofern dies von der zugrunde liegenden Microsoft-Plattform unterstützt wird.
4. Nutzungsrecht (Abs. a)
(a) Das Nutzungsrecht umfasst den Zugang zu den skybow über das Internet für die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig.
Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – insbesondere das Verbot der Nutzung durch Dritte, des White-Labelings sowie des Reverse Engineerings – sind abschließend in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten ergänzend zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.
5. Gewährleistung
5.1 Funktionen
skybow sicher, dass neue Versionen der skybow vor der produktiven Einführung getestet werden. Da die Software als fortlaufend betriebener Cloud-Dienst bereitgestellt wird, gelten anstelle einmaliger Gewährleistungsfristen die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen.
5.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf von skybow verantwortenden Umständen beruht, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen autorisierte Nutzer, Eingriffen Unbefugter oder Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers (Browser, Netzwerk, Microsoft 365-Tenant-Konfiguration) zurückzuführen sind.
6. Auftragsverarbeitung
Sofern der Lizenznehmer oder dessen autorisierte Nutzer im Rahmen der Nutzung der skybow personenbezogene Daten an den Dienst übermitteln, liegt dies ausschließlich in der Verantwortung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass hierfür eine gültige Rechtsgrundlage besteht und dass die Allgemeinen Datenschutzbedingungen (AVV) von skybow skybow akzeptiert wurden. skybow nicht in der Lage zu kontrollieren, welche Daten durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer übermittelt werden; die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Übermittlung verbleibt beim Lizenznehmer.
7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Erlöschen der Lizenz
Die ordentliche Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode. Mit Ablauf der Kündigungsfrist wird der Zugang zum Dienst deaktiviert und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Fristen und Modalitäten für die Rückgabe und Löschung von Daten richten sich nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVV). Da keine Software lokal installiert wird, entfällt eine Rückgabe- oder Löschpflicht für Softwarekopien.
8. Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten
(a) Voraussetzung für die Nutzung der skybow ist eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindung.
(b) Der Lizenznehmer ist für seine Infrastruktur verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen der Microsoft 365-Plattform oder durch die Infrastruktur, Konfiguration oder Fehlbedienung seitens des Lizenznehmers verursacht werden.
A.3 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SPFx)
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung der von skybow entwickelten Add-in-Software sowie der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow ) zur Installation als SharePoint Framework (SPFx)-Lösung in der Microsoft 365 / SharePoint Online-Umgebung des Lizenznehmers. Die skybow werden dem Lizenznehmer als Installationspaket bereitgestellt und vom Lizenznehmer eigenverantwortlich in seinem SharePoint-Tenant installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software nicht als Dienst; Betrieb und Verwaltung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement entsprechend der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; als Endnutzer gelten natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl von Seats sowie die lizenzierten Add-in-Module sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Sämtliche Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lieferanten.
2. Bereitstellung und Installation
skybow dem Lizenznehmer nach Vertragsabschluss das Installationspaket (SPFx Solution Package) zum Download bereit und aktiviert die Lizenz. Der Lizenznehmer ist selbst für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow in seiner SharePoint Online-Umgebung verantwortlich. Die Funktionalität der skybow ist an eine aktive Lizenz gebunden, die skybow verwaltet; skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei wesentlichen Vertragsverletzungen zu deaktivieren. Die Bereitstellung neuer Versionen erfolgt durch skybow; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich. Ein direkter Zugriff von skybow Tenant des Lizenznehmers findet nicht statt.
3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers
(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich in seiner lizenzierten SharePoint Online-Umgebung installiert und betrieben werden. Der Lizenznehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die bereitgestellten Lösungen zu verhindern.
(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow .
(c) Der Lizenznehmer gewährleistet, dass der Zugriff auf die installierte Lösung sowie auf die SharePoint Online-Umgebung durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Zugriffskontrollen gemäß der Microsoft 365-Mandantenverwaltung) vor unbefugter Nutzung geschützt ist.
4. Nutzungsrecht (Abs. a)
(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow in der in der Leistungsbeschreibung definierten Umgebung (ein SharePoint-Tenant) für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig. Eine Nutzung in zusätzlichen Tenants oder durch Dritte außerhalb der lizenzierten Umgebung ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung mit skybow .
Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – insbesondere das Verbot der Nutzung durch Dritte, des White-Labelings sowie des Reverse Engineerings – sind abschließend in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten ergänzend zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.
5. Gewährleistung
5.1 Funktionen
skybow sicher, dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, ist skybow der Fehlerdiagnose auf Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.
5.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf von skybow verantwortenden Umständen beruht, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen Unbefugter, Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers (SharePoint-Konfiguration, Netzwerk, Microsoft 365 Tenant) zurückzuführen sind, oder bei fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation, Konfiguration oder Anpassung der skybow durch den Lizenznehmer.
6. Auftragsverarbeitung
Die skybow werden im SharePoint-Tenant des Lizenznehmers installiert und betrieben. skybow im Normalbetrieb keinen Zugriff auf die dabei verarbeiteten Daten; eine Auftragsverarbeitung durch skybow grundsätzlich nicht statt. Ausgenommen sind Support-Einsätze, bei denen der Lizenznehmer skybow Zugang gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbedingungen (AVV) gemäßskybow. Der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung.
7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Erlöschen der Lizenz
Die ordentliche Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode erfolgen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist deaktiviert skybow Lizenz, und das Nutzungsrecht erlischt vollständig.
8. Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten
(a) Voraussetzung für die Nutzung der skybow ist eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindung.
(b) Der Lizenznehmer ist in vollem Umfang für die Installation, Konfiguration, den Betrieb und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch fehlerhafte oder unterlassene Installation, unsachgemäße Konfiguration, Ausfälle oder Änderungen der Microsoft 365-Plattform oder durch Anpassungen des Lizenznehmers an der SharePoint-Umgebung entstehen.
A.4 Produktspezifische Bestimmungen – skybow
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung der von skybow entwickelten Softwareprodukte sowie der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow) zur Installation und zum Betrieb auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers (On-Premise). Die skybow wird dem Lizenznehmer als Installationspaket bereitgestellt und vom Lizenznehmer eigenverantwortlich installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software nicht als Dienst; Betrieb, Verwaltung und Datensicherung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement entsprechend der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; als Endnutzer gelten natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl von Seats sowie die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Sofern der Lizenznehmer optionale On-Premise Background Services (serverseitige Verarbeitungsdienste) einsetzt, fallen hierfür zusätzliche Kosten gemäss der jeweils aktuellen skybow an; die aktuelle Preisliste kann jederzeit unterskybow angefordert werden. Sämtliche Rechte an der skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lieferanten.
2. Bereitstellung, Installation und Lizenzaktivierung
skybow dem Lizenznehmer nach Vertragsabschluss das Installationspaket zum Download bereit und aktiviert die Lizenz über den skybow Service. Der Lizenznehmer ist selbst für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow auf seiner eigenen Infrastruktur verantwortlich. skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei wesentlichen Vertragsverletzungen über den skybow Service zu deaktivieren. Die Bereitstellung neuer Versionen erfolgt durch skybow; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich.
3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers
(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich im Rahmen der lizenzierten Umgebung installiert und betrieben wird. Der Lizenznehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die installierte Software zu verhindern.
(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow .
(c) Der Lizenznehmer gewährleistet durch geeignete infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen den Schutz der installierten skybow vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.
4. Nutzungsrecht (Abs. a)
(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig. Eine Installation auf zusätzlichen Systemen oder Standorten ist nur im Rahmen der in der Leistungsbeschreibung definierten Umgebung zulässig.
Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – insbesondere das Verbot der Nutzung durch Dritte, des White-Labelings sowie des Reverse Engineerings – sind abschließend in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten ergänzend zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.
5. Gewährleistung
5.1 Funktionen
skybow sicher, dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, ist skybow der Fehlerdiagnose auf Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.
5.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs
skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf von skybow verantwortenden Umständen beruht, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen Unbefugter, Problemen, die auf die Infrastruktur, Hardware oder Systemkonfiguration des Lizenznehmers zurückzuführen sind, oder bei fehlerhafter oder unterlassener Installation, Konfiguration oder Aktualisierung der skybow durch den Lizenznehmer.
6. Auftragsverarbeitung
Die skybow wird auf der Infrastruktur des Lizenznehmers betrieben. skybow im Normalbetrieb keinen Zugriff auf die dabei verarbeiteten Daten; der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung, einschließlich Datensicherung und -schutz. Ausgenommen sind Support-Einsätze, bei denen der Lizenznehmer skybow Zugang gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbedingungen (AVV) gemäßskybow.
7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Erlöschen der Lizenz
Die ordentliche Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode. Mit Ablauf der Kündigungsfrist deaktiviert skybow Lizenz über den skybow Service und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die skybow unverzüglich von sämtlichen Systemen zu deinstallieren, alle Kopien des Installationspakets zu löschen und dies auf Anfrage schriftlich zu bestätigen.
8. Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten
(a) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Infrastruktur (Server, Netzwerk, Betriebssystem, Datenbanken) die in der Leistungsbeschreibung oder Systemdokumentation festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Infrastruktur.
(b) Der Lizenznehmer ist in vollem Umfang für die Installation, Konfiguration, den Betrieb, die Datensicherung und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Fehler oder Inkompatibilitäten der Infrastruktur, der Hardware, der Betriebssysteme oder der Drittanbietersoftware des Lizenznehmers oder durch fehlerhafte oder unterlassene Installation und Konfiguration entstehen.
B. Vertrag über Softwarewartung und -support
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen durch skybow für die lizenzierten skybow. Der Wartungs- und Supportvertrag ist integraler Bestandteil des Gesamtlizenzvertrags. Die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen setzt einen gültigen Lizenzvertrag für das jeweilige Softwareprodukt voraus.
2. Wartungsleistungen
2.1 Software-Updates
skybow dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Wartungsvertrags alle Software-Updates (Bugfixes und Minor-Version-Updates) sowie neue Major-Versionen der lizenzierten Softwareprodukte zum Download bereit. Der Zugriff auf Updates erfolgt ausschließlich über das skybow oder den Microsoft AppSource Marketplace.
2.2 Kompatibilitäts-Updates
skybow , zeitnah Updates bereitzustellen, um die Kompatibilität mit aktuellen Versionen von Microsoft 365 und SharePoint aufrechtzuerhalten. Kompatibilitäts-Updates beheben Änderungen an der Microsoft-Plattform, die die Kernfunktionalität beeinträchtigen. skybow keine Garantie für die Kompatibilität mit Beta-Versionen, Preview-Funktionen oder nicht lizenzierten Microsoft-Produkten.
3. Support-Leistungen
3.1 Support-Kanäle
Der Support erfolgt ausschließlich über das skybow unter support.skybow.com. skybow First- und Second-Level-Support auf Deutsch und Englisch skybow . Premium-Support mit festen Ansprechpartnern und verkürzten Reaktionszeiten ist gegen Aufpreis verfügbar.
3.2 Supportzeiten
Der Support ist zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar: Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ, mit Ausnahme der Schweizer Feiertage sowie der skybow(letzte Dezemberwoche und erste Januarwoche).
3.3 Prioritätsstufen und Reaktionszeiten
Gemeldete Probleme werden nach den folgenden Prioritätsstufen eingestuft:
- Priorität 1 (Kritisch): Vollständiger Ausfall der Kernfunktionalität; erste Rückmeldung innerhalb von 4 Geschäftsstunden; Workaround oder Behebung innerhalb von 2 Werktagen.
- Priorität 2 (Hoch): Erhebliche Funktionsbeeinträchtigung; erste Rückmeldung innerhalb von 1 Werktag; Behebung innerhalb von 5 Werktagen.
- Priorität 3 (mittel): Funktionelle Einschränkung; erste Rückmeldung innerhalb von 2 Werktagen; Einplanung in das nächste reguläre Update.
- Priorität 4 (Niedrig): Kosmetische Probleme, Feature-Anfragen; erste Rückmeldung innerhalb von 5 Werktagen; Aufnahme in die zukünftige Roadmap.
4. Support-Umfang
4.1 Ausschlüsse
Nicht vom Support abgedeckt sind: Probleme, die auf Anpassungen, Konfigurationen oder Erweiterungen zurückzuführen sind, die nicht von skybow wurden; Kompatibilitätsprobleme mit Produkten von Drittanbietern, die nicht unter den Lizenzumfang fallen; Probleme aufgrund vertragswidriger Nutzung; Support für Endnutzer des Lizenznehmers; Vor-Ort-Support oder Projektleistungen (separat buchbar).
4.2 Mitwirkungspflichten
Der Lizenznehmer hat skybow für die Fehlerdiagnose erforderlichen Informationen (z. B. Versionsstand, Fehlerbeschreibung, Schritte zur Reproduktion, Systemumgebung) zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Mitwirkung kann zu längeren Lösungszeiten oder einer fehlenden Behebungsmöglichkeit führen.
5. Vergütung
5.1 Lizenz- und Wartungsgebühren
Die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Lizenzen und der lizenzierten Produktmodule gemäß der Leistungsbeschreibung. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
5.2 Preisänderungen
skybow sich das Recht vor, die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragsperiode anzupassen, wobei eine Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten in schriftlicher Form einzuhalten ist. Preisanpassungen orientieren sich an der Entwicklung des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) oder eines vergleichbaren Index, begrenzt auf maximal 10 % pro Periode. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen, ohne zusätzliche Kosten zu tragen.
5.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug behält sich skybow , Wartungs- und Supportleistungen nach Ablauf einer Mahnfrist von 14 Tagen auszusetzen. Die Aussetzung berührt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers nicht. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann skybow Vertrag außerordentlich kündigen.
6. Laufzeit und Kündigung
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von skybow Rahmen dieses Vertrags richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Lizenzvertrags (Abschnitt A.1, Ziffer 5).
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (im Folgenden „AVV“) ist integraler Bestandteil des Lizenzvertrags zwischen der skybow (im Folgenden „Auftragsverarbeiter“) und dem Lizenznehmer (im Folgenden „Verantwortlicher“). Er regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch skybow im Auftrag des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Nutzung der skybow, soweit diese Verarbeitung in den Anwendungsbereich der einschlägigen Datenschutzgesetze fällt, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und/oder des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (nDSG).
2. Begriffsbestimmungen
Die in dieser AVV verwendeten Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen in den geltenden Datenschutzgesetzen zukommt. Insbesondere: „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; „Verarbeitung“ ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten; „Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ ist die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
3. Art und Zweck der Verarbeitung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen zum Zweck der Erbringung der vertraglich vereinbarten Softwareleistungen. Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sind in Anhang 1 zu diesem AVV beschrieben. Eine Verarbeitung für eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters ist nicht gestattet, sofern dies nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben ist.
4. Dauer der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter beginnt mit dem Beginn der Vertragsleistungen und endet mit der Beendigung des Hauptvertrags, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
5. Pflichten des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich: (a) personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten; (b) sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; (c) angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO / Art. 8 nDSG zu implementieren und aufrechtzuerhalten; (d) keine Unterauftragsverarbeiter ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen einzusetzen, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7; (e) den Verantwortlichen, soweit möglich, dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Ausübung der in Kapitel III DSGVO festgelegten Rechte der betroffenen Person nachzukommen; (f) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO festgelegten Pflichten zu unterstützen; (g) nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben und bestehende Kopien zu löschen, sofern das anwendbare Recht die Speicherung nicht vorschreibt; (h) dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem AVV festgelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen.
6. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Der Auftragsverarbeiter führt die in Anhang 2 dieses AVV beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ein und hält sie aufrecht. Der Auftragsverarbeiter kann diese Maßnahmen im Laufe der Zeit aktualisieren, sofern das Schutzniveau dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden dem Verantwortlichen mitgeteilt.
7. Unterauftragsverarbeiter
Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die in Anhang 3 dieses AVV aufgeführten Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen hinsichtlich der Hinzunahme oder des Austauschs von Unterauftragsverarbeitern und gibt dem Verantwortlichen damit die Möglichkeit, gegen solche Änderungen Einspruch zu erheben. Erhebt der Verantwortliche aus begründeten datenschutzrechtlichen Gründen Einspruch gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter, verhandeln die Parteien in gutem Glauben über eine Lösung. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass Unterauftragsverarbeiter denselben Datenschutzpflichten unterliegen, wie sie in diesem AVV festgelegt sind.
8. Internationale Datenübermittlungen
Der Auftragsverarbeiter übermittelt personenbezogene Daten nicht in Länder außerhalb des EWR oder der Schweiz, ohne dass angemessene Garantien wie EU-Standardvertragsklauseln oder gleichwertige Mechanismen bestehen. Solche Übermittlungen sind in Anhang 3 dokumentiert.
9. Rechte der betroffenen Personen
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Anfragen, die direkt beim Auftragsverarbeiter eingehen, werden unverzüglich an den Verantwortlichen weitergeleitet.
10. Datenschutzpannen
Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, nachdem ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt geworden ist. Die Meldung enthält: eine Beschreibung der Art der Verletzung; die Kategorien und die geschätzte Anzahl der betroffenen Personen; die Kategorien und die geschätzte Anzahl der betroffenen Datensätze; die voraussichtlichen Folgen der Verletzung; sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Massnahmen.
11. Prüfungsrechte
Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung dieser AVV durch den Auftragsverarbeiter zu überprüfen, entweder durch Anforderung von Unterlagen oder durch Durchführung einer Prüfung mit angemessener Vorankündigung (mindestens 14 Tage). Prüfungen sind während der üblichen Geschäftszeiten, ohne Beeinträchtigung des Betriebs und auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter kann die Prüfpflicht durch Vorlage aktueller Zertifizierungen oder Prüfberichte qualifizierter unabhängiger Prüfer (z. B. ISO 27001) erfüllen.
12. Anwendbares Recht
Dieser AVV unterliegt dem für den Hauptvertrag geltenden Recht. Bei Widersprüchen zwischen diesem AVV und dem Hauptvertrag haben die Bestimmungen dieses AVV hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang.