Allgemeine Geschäftsbedingungen

A.1 Allgemeine Lizenzbedingungen

Die folgenden Bestimmungen gelten einheitlich für alle skybow (skybow , skybow , skybow ). Produktspezifische Abweichungen und ergänzende Bestimmungen sind in den Abschnitten A.2 bis A.4 aufgeführt.

 

1. Laufzeit

Sofern nicht anders angegeben, wird dieser Vertrag als Abonnementvertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht fristgerecht gemäß Ziffer 10 (Kündigung) und den produktspezifischen Kündigungsfristen in den Abschnitten A.2 bis A.4 (Ziffer 7) gekündigt wird.

 

2. Gebühren, Zahlungsbedingungen und Wartungsauflagen

(a) Alle Bestimmungen bezüglich Gebühren, Rechnungsstellung, Preisanpassungen und Rückerstattungen unterliegen dem „Software-Wartungs- und Supportvertrag“ (dem „Wartungsvertrag“).

 

(b) Die Nutzung der Lizenz setzt den Abschluss eines gültigen Wartungsvertrags voraus, in dem Gebühren, Supportleistungen und die SLA geregelt sind.

 

(c) Liegt kein individuell vereinbarter Wartungsvertrag vor, gelten die Bestimmungen in Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung; skybow berechtigt, die Erbringung nicht obligatorischer Leistungen auszusetzen, bis ein Wartungsvertrag vorliegt.

 

3. Nutzungsrecht; Nutzung durch Dritte / White-Labeling

Absatz (a) – der produktspezifische Geltungsbereich des Nutzungsrechts – ist in den Abschnitten A.2 bis A.4 dargelegt. Die folgenden Absätze (b) bis (e) gelten für alle Produkte.

 

(b) Das Nutzungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf die Nutzung durch den Lizenznehmer selbst im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit. Die Lizenz ist nicht übertragbar und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung skybow weder abgetreten noch unterlizenziert oder anderweitig an Dritte übertragen werden.

 

(c) Jede Nutzung der Software durch verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, durch Subunternehmer, externe Dienstleister oder als Teil des eigenen Produkts oder Angebots des Lizenznehmers (einschließlich sogenannter White-Label- oder OEM-Nutzung) ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung skybowuntersagt. Kunden des Lizenznehmers erwerben durch eine solche Nutzung keinerlei Nutzungsrechte.

 

(d) Möchte der Lizenznehmer skybow als Teil seiner eigenen Lösung vertreiben oder Dritten zugänglich machen, muss eine gesonderte Vertriebs-, Wiederverkäufer- oder White-Label-Vereinbarung mit skybow geschlossen werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Vertrieb oder die Weitergabe – in jeglicher Form – untersagt.

 

(e) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, den Quellcode der Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder auf andere Weise zu ermitteln (Reverse Engineering), es sei denn, dies ist nach zwingendem Recht ausdrücklich zulässig. Verstöße berechtigen skybow diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung skybow kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

 

4. Gewährleistung

Garantieanspruch

skybow garantieren, dass das System in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, IT-Systemen oder Programmen unterbrechungs- und fehlerfrei läuft, oder dass die Behebung einer Störung nicht zu weiteren Störungen führt.

 

Weitere Gewährleistungsbestimmungen (Leistungen, Ausschlüsse) sind produktspezifisch in den Abschnitten A.2 bis A.4 aufgeführt.

 

5. Haftung

skybow unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung, die nach zwingendem Recht (einschliesslich des Schweizer Produkthaftungsgesetzes) nicht ausgeschlossen werden kann. In allen anderen Fällen skybow nur für unmittelbare Schäden, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, bis zur Höhe der im jeweiligen Vertragsjahr geschuldeten Lizenzgebühren, jedoch in keinem Fall mehr als CHF 1'000'000 pro Vertragsjahr. Die Haftung für indirekte Schäden wie Folgeschäden, Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn, Datenverlust usw. ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche und gleichermaßen für die Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen skybow.

 

6. Gesetzliche Gewährleistung (Rechte an geistigem Eigentum)

skybow , dass es zur Erteilung der Lizenz berechtigt ist und dass dadurch keine bestehenden Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzt werden. skybow den Lizenznehmer von der Haftung für Verletzungen des schweizerischen Urheberrechts oder anderer Rechte an geistigem Eigentum Dritter skybow , sofern die Verletzung ausschliesslich auf der vertragsgemässen Nutzung der lizenzierten Software beruht. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.

 

7. Haftung des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer stellt skybow jeglicher Haftung und allen Schadensersatzansprüchen frei, sofern Dritte skybow einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer Ansprüche gegen skybow geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten, skybowim Zusammenhang mit der vertragswidrigen Nutzung entstehen.

 

8. Referenz (Kundenidentifikation)

Mit Vertragsabschluss erteilt der Lizenznehmer skybow automatisch skybow , dessen Logo zu Referenzzwecken öffentlich zu verwenden (Website, Marketingmaterialien, Präsentationen). Der Lizenznehmer kann einer solchen Nutzung vor Vertragsabschluss schriftlich widersprechen oder sie jederzeit nach Vertragsabschluss widerrufen; der Vertrag bleibt davon unberührt.

 

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

9.1 Geheimhaltungspflicht

Die Parteien unterliegen einer strengen Geheimhaltungspflicht hinsichtlich aller Informationen der anderen Partei, die nicht allgemein bekannt sind.

 

9.2 Datenschutzgarantie

Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesgesetz über den Datenschutz (BDSG). skybow angemessene technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) zum Schutz der im Rahmen der Dienstleistungen verarbeiteten personenbezogenen Daten.

 

Die produktspezifischen Bestimmungen zur Datenverarbeitung sind in den Abschnitten A.2 bis A.4 aufgeführt.

 

10. Kündigung

Die ordentliche Kündigung und das Erlöschen des Nutzungsrechts sind produktspezifisch in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Produkte.

 

10.1 Außerordentliche Kündigung

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung trotz Setzung einer Nachfrist, bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, bei unbefugter Weitergabe der Software an Dritte oder bei Reverse Engineering. Eine außerordentliche Kündigung führt zum sofortigen Erlöschen des Nutzungsrechts.

 

10.2 Unwirksame Bestimmungen

Die Bestimmungen über Vertraulichkeit und Datenschutz, Gewährleistung, Haftung, Salvatorische Klausel sowie anwendbares Recht und Gerichtsstand bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung in Kraft.

 

11. Einsatz in risikoreichen Umgebungen (Ausschluss)

skybow sind weder für den Einsatz in risikoreichen Umgebungen noch für den Einsatz in lebens-, gesundheits-, sicherheits- oder umweltkritischen Systemen konzipiert oder zertifiziert. Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung skybowdarf der Lizenznehmer die Software nicht in Verbindung mit folgenden Bereichen nutzen: (a) dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen; (b) lebenserhaltenden Systemen oder medizinischen Geräten; (c) der pharmazeutischen Produktion; (d) der Flugsicherung oder Luftfahrtsystemen; (e) Eisenbahnsteuerungs- und Signalsystemen; (f) Waffensystemen oder militärischen Anwendungen; (g) kritischer Energie-, Wasser- oder Telekommunikationsinfrastruktur; (h) Notfallreaktionssystemen; oder (i) jeder anderen Nutzung, bei der ein Softwareausfall unmittelbar zum Tod, zu Personenschäden oder zu schweren Umwelt- oder Sachschäden führen könnte. Jede derartige Nutzung ist strengstens untersagt. Der Lizenznehmer stellt skybow vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer solchen unbefugten Nutzung in risikoreichen Umgebungen ergeben.

 

12. Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Cyberangriffe durch Dritte oder staatliche Maßnahmen. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

13. Anhänge, Änderungen, Salvatorische Klausel

(a) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung skybow.

 

(b) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

 

(c) skybow diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit ändern, sofern die geänderte Fassung dem Lizenznehmer mindestens drei Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt wird. Benachteiligt die Änderung den Lizenznehmer wesentlich, kann dieser den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Fassung kündigen.

 

(d) Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) die individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung oder das Bestellformular, (2) die Datenverarbeitungsvereinbarung (Teil C) in Bezug auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten, (3) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht; bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

 

13a. Schlussbestimmungen

(a) Rechte an geistigem Eigentum: Alle Rechte an geistigem Eigentum an der Software und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lizenzgebern; der Lizenznehmer erhält lediglich das in Ziffer 3 und den Abschnitten A.2 bis A.4 festgelegte Nutzungsrecht. Es werden keine weiteren Rechte übertragen.

 

(b) Aktualisierungen und Änderungen an der Software: skybow Funktionen der Software jederzeit zu ändern, zu aktualisieren oder einzustellen, sofern die in dieser Vereinbarung vereinbarte Kernfunktionalität dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. skybow den Lizenznehmer über wesentliche Änderungen mit angemessener Vorankündigung informieren.

 

(c) Exportkontrollen: Der Lizenznehmer hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften zu Exportkontrollen und Sanktionen einzuhalten. Der Lizenznehmer versichert, dass er keinen Sanktionen unterliegt und dass er die Software nicht im Zusammenhang mit verbotenen Endverwendungen nutzen wird.

 

14. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

14.1 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

 

14.2 Gütliche Einigung

Die Parteien bemühen sich zunächst um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten.

 

14.3 Gerichtsstand

Im Falle von Streitigkeiten ist Rapperswil im Kanton St. Gallen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben.

A.2 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SaaS/Cloud)

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Softwareprodukte samt der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow ) als cloudbasierte Online-Dienste (Software-as-a-Service, SaaS) über die Microsoft 365 / SharePoint Online-Plattform. Der Lizenznehmer erhält einen passwortgeschützten, webbasierten Zugang zu dem Dienst. Die Lizenz wird auf Basis der Anzahl der autorisierten Endnutzer („Seats“) gewährt; Endnutzer sind natürliche Personen, die mit den skybow erstellte Anwendungen produktiv nutzen. Personen, die ausschließlich in einer administrativen oder baulichen Rolle tätig sind (z. B. App oder Konfiguratoren), benötigen keinen Seat, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. Die vereinbarte Anzahl von Seats und die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Alle Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lizenzgebern.

 

2. Bereitstellung und Aktivierung des Zugangs

skybow den Zugang zum Dienst zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Nach der Aktivierung erhält der Lizenznehmer Zugang zur aktuell produktiven Version der skybow für die vereinbarte Anzahl an Lizenzen. Es erfolgt keine physische Lieferung oder Installation.

 

3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers (Zugriffsschutz)

(a) Der Lizenznehmer hat alle Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, Schlüssel, Tokens) streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Die Weitergabe von login Zugangsdaten ist untersagt.

 

(b) Jeder Zugang darf nur von einer natürlichen Person genutzt werden. Die gemeinsame Nutzung eines Zugangs („gemeinsames Konto“) oder die gleichzeitige Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen ist nicht gestattet.

 

(c) Der Lizenznehmer hat dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs zu ergreifen.

 

4. Nutzungsrecht (Absatz a)

(a) Das Nutzungsrecht umfasst den Zugriff auf die skybow über das Internet für die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; die gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist nicht zulässig.

 

Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – einschließlich des Verbots der Nutzung durch Dritte, des White-Labeling und des Reverse Engineering – sind ausschließlich in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten zusätzlich zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.

 

5. Gewährleistung

5.1 Funktionen

skybow , dass neue Versionen der skybow vor der produktiven Einführung getestet werden. Da die Software als fortlaufender Cloud-Dienst bereitgestellt wird, gelten für die Behebung von Störungen anstelle einmaliger Gewährleistungsfristen die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten.

 

5.2 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die skybow verantwortlich skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen autorisierte Nutzer, bei Eingriffen durch unbefugte Personen oder bei Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers zurückzuführen sind (Browser, Netzwerk, Konfiguration des Microsoft 365-Mandanten).

 

6. Datenverarbeitung

Der Lizenznehmer ist und bleibt der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO und Art. 5 lit. j des Schweizer DSG für alle personenbezogenen Daten, die er oder seine Nutzer im Rahmen der Nutzung der Software verarbeiten. skybow fungiert als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Abs. 8 DSGVO und verarbeitet diese Daten ausschliesslich gemäss den dokumentierten Weisungen des Lizenznehmers im Rahmen der separat abgeschlossenen Datenverarbeitungsvereinbarung (DPA), die unter skybow abrufbar ist.

 

7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Ablauf der Lizenz

Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit erfolgen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird der Zugang zum Dienst deaktiviert und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Die Fristen und Modalitäten für die Rückgabe und Löschung von Daten richten sich nach dem Datenschutzgesetz. Da keine Software lokal installiert ist, besteht keine Verpflichtung zur Rückgabe oder Löschung von Softwarekopien.

 

8. Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten

(a) Die Nutzung der skybow setzt eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers voraus, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindungen.

 

(b) Der Lizenznehmer ist für seine Infrastruktur verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen der Microsoft 365-Plattform oder durch die Infrastruktur, die Konfiguration oder den Missbrauch seitens des Lizenznehmers verursacht werden.

 

(c) Datensicherung: skybow täglich automatische Sicherungen der Konfigurations- und Mandantendaten für den skybow SaaS-Dienst skybow . Das Wiederherstellungszeitziel (RTO) beträgt maximal 24 Stunden, und das Wiederherstellungspunktziel (RPO) beträgt maximal 24 Stunden. Bei skybow und skybow liegt die Verantwortung für die Datensicherung beim Lizenznehmer, da diese Produkte auf der Infrastruktur des Lizenznehmers oder der eines Hosting-Anbieters laufen.

A.3 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SPFx)

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Add-in-Software samt der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow genannt) zur Installation als SharePoint Framework (SPFx)-Lösung in der Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung des Lizenznehmers. Die skybow werden dem Lizenznehmer als Installationspaket zur Verfügung gestellt und vom Lizenznehmer in eigener Verantwortung innerhalb seines SharePoint-Tenants installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software skybow als Dienstleistung; Betrieb und Administration liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement auf Basis der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; Endnutzer sind natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl an Seats und die lizenzierten Add-in-Module sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Alle Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lizenzgebern.

 

2. Bereitstellung und Installation

Nach Vertragsabschluss skybow dem Lizenznehmer das Installationspaket (SPFx Solution Package) zum Download skybow und aktiviert die Lizenz. Der Lizenznehmer ist für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow in seiner SharePoint Online-Umgebung verantwortlich. Die Funktionalität der skybow ist an eine aktive Lizenz gebunden, die zentral von skybow verwaltet wird; skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung zu deaktivieren. Neue Versionen werden von skybow bereitgestellt; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich. skybow keinen direkten Zugriff auf den Tenant des Lizenznehmers.

 

3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers

(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich in seiner lizenzierten SharePoint Online-Umgebung installiert und betrieben werden. Der Lizenznehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die bereitgestellten Lösungen zu verhindern.

 

(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung skybowuntersagt.

 

(c) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Zugriff auf die installierte Lösung und die SharePoint Online-Umgebung durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Zugriffskontrollen im Rahmen der Microsoft 365-Mandantenverwaltung) vor unbefugter Nutzung geschützt ist.

 

4. Nutzungsrecht (Absatz a)

(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow in der im Leistungsumfang festgelegten Umgebung (ein SharePoint-Mandant) für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Lizenzen). Jede Lizenz darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; die gemeinsame Nutzung einer Lizenz durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Die Nutzung in weiteren Mandanten oder durch Dritte außerhalb der lizenzierten Umgebung ist ohne eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit skybow untersagt.

 

Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – einschließlich des Verbots der Nutzung durch Dritte, des White-Labeling und des Reverse Engineering – sind ausschließlich in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten zusätzlich zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.

 

5. Gewährleistung

5.1 Funktionen

skybow , dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, skybow bei der Fehlerdiagnose auf die Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.

 

5.2 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die skybow verantwortlich skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen durch unbefugte Personen, Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers zurückzuführen sind (SharePoint-Konfiguration, Netzwerk, Microsoft 365-Tenant), oder bei fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation, Konfiguration oder Anpassung der skybow durch den Lizenznehmer.

 

6. Datenverarbeitung

Die skybow werden im SharePoint-Mandanten des Lizenznehmers installiert und betrieben. Im Normalbetrieb skybow Zugriff auf die verarbeiteten Daten; eine Datenverarbeitung durch skybow grundsätzlich nicht statt. Ausgenommen sind Supportmaßnahmen, bei denen der Lizenznehmer skybow ausdrücklich skybow gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (DPA) gemäß skybow. Der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung.

 

7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Ablauf der Lizenz

Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit erfolgen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist skybow die Lizenz, und das Nutzungsrecht erlischt vollständig.

 

8. Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten

(a) Die Nutzung der skybow setzt eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers voraus, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindungen.

 

(b) Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für die Installation, Konfiguration, den Betrieb und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch fehlerhafte oder unterlassene Installation, unsachgemäße Konfiguration, Ausfälle oder Änderungen an der Microsoft 365-Plattform oder durch Anpassungen des Lizenznehmers an der SharePoint-Umgebung verursacht werden.

A.4 Produktspezifische Bestimmungen – skybow

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Softwareprodukte samt der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow ) zur Installation und zum Betrieb auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers (On-Premise). Die skybow wird dem Lizenznehmer als Installationspaket zur Verfügung gestellt und vom Lizenznehmer in eigener Verantwortung installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software skybow als Dienstleistung; Betrieb, Administration und Datensicherung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement auf Basis der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; Endnutzer sind natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl von Seats und die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Nutzt der Lizenznehmer optionale On-Premise-Hintergrunddienste (serverseitige Verarbeitungsdienste), fallen zusätzliche Kosten gemäß der jeweils aktuellen skybow an; die aktuelle Preisliste kann jederzeit unterskybow angefordert werden. Alle Rechte an der skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow seinen Lizenzgebern.

 

2. Bereitstellung, Installation und Lizenzaktivierung

Nach Vertragsabschluss skybow dem Lizenznehmer das Installationspaket zum Download zur Verfügung und aktiviert die Lizenz über den skybow . Der Lizenznehmer ist für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow auf seiner eigenen Infrastruktur verantwortlich. skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung über den skybow zu deaktivieren. Neue Versionen werden von skybow bereitgestellt; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich.

 

3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers

(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich innerhalb der lizenzierten Umgebung installiert und betrieben wird. Der Lizenznehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die installierte Software zu verhindern.

 

(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung skybowuntersagt.

 

(c) Der Lizenznehmer gewährleistet durch geeignete infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen den Schutz der installierten skybow vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.

 

4. Nutzungsrecht (Absatz a)

(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; die gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Die Installation auf zusätzlichen Systemen oder an weiteren Standorten ist nur im Rahmen der im Lastenheft definierten Umgebung zulässig.

 

Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – einschließlich des Verbots der Nutzung durch Dritte, des White-Labeling und des Reverse Engineering – sind ausschließlich in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten zusätzlich zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.

 

5. Gewährleistung

5.1 Funktionen

skybow , dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, skybow bei der Fehlerdiagnose auf die Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.

 

5.2 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die skybow verantwortlich skybow , insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen durch unbefugte Personen, Problemen, die auf die Infrastruktur, die Hardware oder die Systemkonfiguration des Lizenznehmers zurückzuführen sind, oder bei fehlerhafter oder unterlassener Installation, Konfiguration oder Aktualisierung der skybow durch den Lizenznehmer.

 

6. Datenverarbeitung

Die skybow wird auf der Infrastruktur des Lizenznehmers betrieben. Im Normalbetrieb skybow Zugriff auf die verarbeiteten Daten; der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung, einschließlich Datensicherung und -schutz. Ausgenommen sind Supportmaßnahmen, bei denen der Lizenznehmer skybow ausdrücklich skybow gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (DPA) gemäß skybow.

 

7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Ablauf der Lizenz

Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit erfolgen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist skybow die Lizenz über den skybow , und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die skybow unverzüglich von allen Systemen zu deinstallieren, alle Kopien des Installationspakets zu löschen und dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

 

8. Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten

(a) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Infrastruktur (Server, Netzwerk, Betriebssystem, Datenbanken) den in der Leistungsbeschreibung oder der Systemdokumentation festgelegten technischen Mindestanforderungen entspricht. Der Lizenznehmer ist allein für die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Infrastruktur verantwortlich.

 

(b) Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für die Installation, Konfiguration, den Betrieb, die Datensicherung und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Fehler oder Inkompatibilitäten der Infrastruktur, der Hardware, der Betriebssysteme oder der Software von Drittanbietern des Lizenznehmers oder durch fehlerhafte oder unterlassene Installation und Konfiguration verursacht werden.

B. Vertrag über Softwarewartung und -support

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen durch skybow für die lizenzierten skybow. Der Wartungs- und Supportvertrag ist integraler Bestandteil des Gesamtlizenzvertrags. Die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen setzt einen gültigen Lizenzvertrag für das jeweilige Softwareprodukt voraus.

 

2. Wartungsleistungen

2.1 Software-Updates

skybow dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Wartungsvertrags alle Software-Updates (Bugfixes und Minor-Version-Updates) sowie neue Major-Versionen der lizenzierten Softwareprodukte zum Download bereit. Der Zugriff auf Updates erfolgt ausschließlich über das skybow oder den Microsoft AppSource Marketplace.

 

2.2 Kompatibilitäts-Updates

skybow , zeitnah Updates bereitzustellen, um die Kompatibilität mit aktuellen Versionen von Microsoft 365 und SharePoint aufrechtzuerhalten. Kompatibilitäts-Updates beheben Änderungen an der Microsoft-Plattform, die die Kernfunktionalität beeinträchtigen. skybow keine Garantie für die Kompatibilität mit Beta-Versionen, Preview-Funktionen oder nicht lizenzierten Microsoft-Produkten.

 

2.3 Systemverfügbarkeit (nur skybow SaaS)

skybow für skybow eine monatliche Systemverfügbarkeit von mindestens 99,5 %, gemessen an der Gesamtzahl der Stunden des jeweiligen Kalendermonats abzüglich geplanter Wartungsfenster.

 

Als Ausfall gilt jede Unterbrechung der Kernfunktionalität von skybow , die nicht durch einen der folgenden Faktoren verursacht wird: (a) geplante Wartungsfenster, die mindestens 5 Werktage im Voraus angekündigt wurden, (b) Ausfälle der Microsoft 365-Plattform, (c) höhere Gewalt, (d) Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers.

 

Wird die garantierte Verfügbarkeit unterschritten, erhält der Lizenznehmer eine Gutschrift gemäß Ziffer 5.4 (Rückerstattungen).

 

3. Support-Leistungen

3.1 Support-Kanäle

Der Support erfolgt ausschließlich über das skybow unter support.skybow.com. skybow First- und Second-Level-Support auf Deutsch und Englisch skybow . Premium-Support mit festen Ansprechpartnern und verkürzten Reaktionszeiten ist gegen Aufpreis verfügbar.

 

3.2 Supportzeiten

Der Support ist zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar: Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr Schweizer Zeit (CET/CEST, UTC+1/UTC+2 je nach Sommerzeit), mit Ausnahme der Schweizer Feiertage sowie der skybow(letzte Dezemberwoche und erste Januarwoche).

 

3.3 Prioritätsstufen und Reaktionszeiten

Gemeldete Probleme werden nach den folgenden Prioritätsstufen eingestuft:

  • Priorität 1 (Kritisch): Vollständiger Ausfall der Kernfunktionalität; erste Rückmeldung innerhalb von 4 Geschäftsstunden; Workaround oder Behebung innerhalb von 2 Werktagen.
  • Priorität 2 (Hoch): Erhebliche Funktionsbeeinträchtigung; erste Rückmeldung innerhalb von 1 Werktag; Behebung innerhalb von 5 Werktagen.
  • Priorität 3 (mittel): Funktionelle Einschränkung; erste Rückmeldung innerhalb von 2 Werktagen; Einplanung in das nächste reguläre Update.
  • Priorität 4 (Niedrig): Kosmetische Probleme, Feature-Anfragen; erste Rückmeldung innerhalb von 5 Werktagen; Aufnahme in die zukünftige Roadmap.

 

4. Support-Umfang

4.1 Ausschlüsse

Nicht vom Support abgedeckt sind: Probleme, die auf Anpassungen, Konfigurationen oder Erweiterungen zurückzuführen sind, die nicht von skybow wurden; Kompatibilitätsprobleme mit Produkten von Drittanbietern, die nicht unter den Lizenzumfang fallen; Probleme aufgrund vertragswidriger Nutzung; Support für Endnutzer des Lizenznehmers; Vor-Ort-Support oder Projektleistungen (separat buchbar).

 

4.2 Mitwirkungspflichten

Der Lizenznehmer hat skybow für die Fehlerdiagnose erforderlichen Informationen (z. B. Versionsstand, Fehlerbeschreibung, Schritte zur Reproduktion, Systemumgebung) zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Mitwirkung kann zu längeren Lösungszeiten oder einer fehlenden Behebungsmöglichkeit führen.

 

5. Vergütung

5.1 Lizenz- und Wartungsgebühren

Die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Lizenzen und der lizenzierten Produktmodule gemäß der Leistungsbeschreibung. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

 

5.2 Preisänderungen

skybow sich das Recht vor, die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragsperiode anzupassen, wobei eine Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten in schriftlicher Form einzuhalten ist. Preisanpassungen orientieren sich an der Entwicklung des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) oder eines vergleichbaren Index, begrenzt auf maximal 10 % pro Periode. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen, ohne zusätzliche Kosten zu tragen.

 

5.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug behält sich skybow , Wartungs- und Supportleistungen nach Ablauf einer Mahnfrist von 14 Tagen auszusetzen. Die Aussetzung berührt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers nicht. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann skybow Vertrag außerordentlich kündigen.

 

5.4 Rückerstattungen

Eine Rückerstattung bereits gezahlter Lizenz- oder Supportgebühren ist ausgeschlossen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen:

 

(a) Kündigung durch skybow Verschulden des Lizenznehmers: anteilige Rückerstattung der verbleibenden Vertragslaufzeit.

 

(b) Wesentliche Leistungsstörung durch skybow P1-Ausfall > 72 Stunden) oder Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit gemäß Ziffer 2.3: Gutschrift von 10 % der monatlichen Gebühr pro betroffenem Tag, maximal eine Monatsgebühr. Als „Monatsgebühr“ im Sinne dieser Ziffer gilt ein Zwölftel (1/12) der jährlichen Lizenz- und Wartungsgebühr gemäß Ziffer 5.1.

 

(c) Fehlerhafte Rechnungsstellung: Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags innerhalb von 30 Tagen nach Nachweis.

 

6. Haftungsbeschränkung bei skybow

6.1 Leistungserbringung und Eskalation

Bei Direktkunden erbringt skybow Supportleistungen direkt für den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist für die korrekte Einstufung und Priorisierung seiner Supportanfragen gemäß Ziffer 4 verantwortlich.

 

Bei Partnerkunden erbringt skybow Supportleistungen ausschließlich gegenüber dem Partner. Ein direkter Support gegenüber dem Endkunden des Partners erfolgt nur auf ausdrückliche Veranlassung des Partners. Der Partner ist für die Erstklassifizierung und Priorisierung eingehender Supportanfragen gemäß Ziffer 4 verantwortlich. Die Priorisierung ist für skybow verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unzutreffend ist.

 

Stuft der Partner eine Anfrage niedriger ein, als es skybow für angemessen hält (z. B. P1 statt P3), ist der Partner allein verantwortlich für die Folgen, die sich aus dieser Fehlklassifizierung gegenüber dem Endkunden ergeben. skybow stellt den Partner in einem solchen Fall von Ansprüchen Dritter frei, sofern die verspätete Reaktion ursächlich auf die Fehlklassifizierung des Partners zurückzuführen ist.

 

6.2 Eskalationspfad bei Direktkunden

Erhält ein Direktkunde innerhalb der in Ziffer 4.2 genannten Reaktionszeit keine Rückmeldung, wendet er sich direkt per E-Mail an skybow und kennzeichnet die Anfrage entsprechend der Prioritätsstufe. Bei P1-Vorfällen steht zusätzlich der telefonische Notfallkontakt über die im Support-Portal hinterlegte Rufnummer zur Verfügung. skybow benennt mindestens eine technisch verantwortliche Person, die bei P1-Vorfällen erreichbar ist.

 

6.3 Eskalationspfad bei skybow

Wird innerhalb der in Ziffer 4.2 genannten Reaktionszeit keine Lösungsmöglichkeit mitgeteilt, leitet der Partner die Anfrage an den zuständigen Account Manager bei skybow weiter. Bei P1-Vorfällen ist zusätzlich die direkte Erreichbarkeit einer technisch verantwortlichen Person bei skybow sicherzustellen (Notfallkontakt gemäß separater Partnervereinbarung). Der Partner benennt skybow mindestens einen qualifizierten technischen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für eskalierte Fälle.

 

7. Laufzeit und Kündigung

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

8. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von skybow Rahmen dieses Vertrags richtet sich nach Abschnitt A.1, Ziffer 5 (Haftung). Abschnitt A.1, Ziffern 11 (Einsatz in Hochrisikoumgebungen) und 12 (höhere Gewalt) gelten für die Leistungen dieses Teils B entsprechend.

Vertrag über die Auftragsverarbeitung (DPA)

1. Präambel

Diese Datenverarbeitungsvereinbarung (im Folgenden „DPA“) ergänzt den zwischen skybow (im Folgenden „Auftragsverarbeiter“) und dem Verantwortlichen geschlossenen Hauptvertrag (Lizenzvertrag und/oder Softwarewartungs- und Supportvertrag) und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Im Verhältnis zum Hauptvertrag haben die Bestimmungen dieser DPA Vorrang, soweit es um datenschutzrechtliche Angelegenheiten geht. Für Verantwortliche, die ausschließlich in der Schweiz ansässig sind und keine Verbindung zum EWR haben, gilt das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, in Kraft seit dem 1. September 2023) als einziges Datenschutzgesetz.

 

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Datenschutzvereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). „Verarbeitung“ ist jeder mit personenbezogenen Daten verbundene Vorgang (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). „Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. „Auftragsverarbeiter“ bezeichnet skybow im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO. „Betroffene Person“ bezeichnet jede natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

3. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen zur Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen, insbesondere zur Bereitstellung und zum Betrieb von skybow , Support- und Wartungsleistungen, Cloud-Diensten sowie Beratungsleistungen. Diese Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gilt parallel zum Hauptvertrag und endet automatisch mit dessen Beendigung, vorbehaltlich fortbestehender Verpflichtungen. Gegenstand der Verarbeitung sind Stammdaten (Name, Position, Unternehmensinformationen), Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Adresse), Zugangsdaten (Benutzernamen, gehashte Passwörter, Mandanteninformationen), Nutzungsdaten (Logdateien, Fehlermeldungen) sowie Supportkommunikation einschließlich Ticketinhalten und Anhängen. Zu den Kategorien der betroffenen Personen gehören Mitarbeiter und Administratoren des Verantwortlichen, Endnutzer von skybow beim Verantwortlichen sowie Ansprechpartner bei skybow und deren Endkunden. Die Zwecke der Verarbeitung sind die Bereitstellung der Softwareprodukte, Support-, Wartungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die Kontoverwaltung und das Vertragsmanagement sowie die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen.

 

4. Anleitung

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen. Mündliche Weisungen sind schriftlich, in Textform oder per E-Mail zu bestätigen. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn eine Weisung seiner Ansicht nach gegen die Datenschutzbestimmungen der Union, eines Mitgliedstaats oder der Schweiz verstößt.

 

5. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich: (a) personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten; (b) sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO); (c) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO und Art. 8 DSG umzusetzen und aufrechtzuerhalten; (d) Unterauftragsverarbeiter nur gemäß den Bestimmungen in Ziffer 8 dieser VDSR zu beauftragen; (e) den Verantwortlichen, soweit möglich, bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zu unterstützen, auf Anträge zur Ausübung der in Kapitel III der DSGVO festgelegten Rechte der betroffenen Personen zu reagieren; (f) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen den Verantwortlichen dabei zu unterstützen, die Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen; (g) nach Wahl des Verantwortlichen alle personenbezogenen Daten nach Beendigung der Erbringung der Verarbeitungsdienstleistungen zu löschen oder zurückzugeben und vorhandene Kopien zu löschen, sofern nicht geltendes Recht eine Aufbewahrung vorschreibt; (h) dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in dieser DPA festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen.

 

6. Pflichten des Verantwortlichen

Der Verantwortliche hat insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Rechtsgrundlage: Gewährleistung einer gültigen Rechtsgrundlage für die Auftragsverarbeitung.
  • Datenqualität: Übermittlung korrekter und aktueller Daten.
  • Ansprechpartner: Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners für Datenschutzangelegenheiten.

 

7. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Der Auftragsverarbeiter ergreift und hält geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO und Art. 8 DSG ein. Insbesondere:

  • Physische Zugangskontrolle: Der physische Zugang zu Rechenzentren und Büroräumen ist auf befugtes Personal beschränkt (Schließsystem, Alarmanlage, Besucherbuch).
  • Systemzugriffskontrolle: Die Systeme sind durch Passwortschutz und Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) gesichert. Passwörter werden in gehashtem Format gespeichert. Inaktive Sitzungen werden automatisch beendet.
  • Zugriffskontrolle auf Daten: Der Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt nach dem Prinzip der geringsten Berechtigungen. Die Zugriffsrechte werden regelmäßig überprüft. Alle Zugriffe werden protokolliert.
  • Übertragungskontrolle: Datenübertragungen erfolgen ausschließlich verschlüsselt (TLS 1.2 oder höher). Die E-Mail-Kommunikation mit sensiblen Daten wird, soweit möglich, zusätzlich verschlüsselt.
  • Eingabekontrolle und Protokollierung: Dateneingaben, Änderungen und Löschungen werden protokolliert und sind nachvollziehbar. Die Protokolldateien werden mindestens 90 Tage lang aufbewahrt.
  • Verfügbarkeitssicherung: Tägliche automatisierte Backups für den skybow SaaS-Dienst mit einer angestrebten Wiederherstellungszeit (RTO) von maximal 24 Stunden und einem angestrebten Wiederherstellungspunkt (RPO) von maximal 24 Stunden. Redundante Systemarchitektur, Notfallplan vorhanden.

 

Die Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und weiterentwickelt; das Schutzniveau darf nicht gesenkt werden.

 

8. Unterauftragsverarbeiter

Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die folgenden Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen (Stand: Mai 2026):

  • Microsoft Corporation (USA): Azure, Microsoft 365, SharePoint Online. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC) + EU-US-Datenschutzrahmen. Datenstandort: vorwiegend EU (Westeuropa).
  • Zendesk Inc. (USA): Ticketverwaltung und Support. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC) + EU-US-Datenschutzrahmenwerk. Daten werden hauptsächlich in der EU gespeichert, in Supportfällen in den USA.
  • Zoho Corporation Pvt. Ltd. (Indien/USA): CRM, E-Mail-Marketing, interne Zusammenarbeit. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln. Datenstandort: EU (sofern ein Rechenzentrum in der EU ausgewählt wurde).
  • Pipedrive OÜ (Estland/USA): CRM und Vertriebsmanagement. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC) + EU-US-Datenschutzrahmenwerk. Daten werden hauptsächlich in der EU gespeichert.

 

Der Verantwortliche erteilt mit der Annahme des Auftragsformulars seine allgemeine Einwilligung gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen oder die Hinzunahme weiterer Unterauftragsverarbeiter mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten zu informieren. Der Verantwortliche kann innerhalb dieser Frist schriftlich Widerspruch einlegen, sofern ein begründeter datenschutzrechtlicher Grund vorliegt; ohne rechtzeitigen Widerspruch gilt die Änderung als genehmigt. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet alle Unterauftragsverarbeiter vertraglich zu denselben datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und haftet gegenüber dem Verantwortlichen für deren Erfüllung wie für seine eigenen Verpflichtungen.

 

9. Internationale Datenübermittlungen

Der Auftragsverarbeiter betreibt seine Dienste vorwiegend in Azure-Rechenzentren in Westeuropa (EU/Schweiz). Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR oder der Schweiz erfolgen ausschließlich, wenn ein angemessenes Schutzniveau gemäß Art. 44 bis 49 DSGVO gewährleistet ist. Zu den Garantien gehören insbesondere eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission, EU-Standardvertragsklauseln (SCC) oder verbindliche Unternehmensregeln (BCR). Die derzeit stattfindenden Übermittlungen in Drittländer und die jeweils geltenden Garantien sind in Ziffer 8 dieser DPA für die jeweiligen Unterauftragsverarbeiter aufgeführt.

 

10. Rechte der betroffenen Person

Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung von Anträgen betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Anträge betroffener Personen, die direkt beim Auftragsverarbeiter eingehen, sind unverzüglich an den Verantwortlichen weiterzuleiten und dürfen ohne dessen ausdrückliche Anweisung nicht eigenständig beantwortet werden.

 

11. Datenschutzverletzungen

Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt hat, zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: eine Beschreibung der Art der Verletzung; die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Datensätze; die voraussichtlichen Folgen der Verletzung; sowie die getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung.

 

12. Datenrückgabe und -löschung

Bei Beendigung der Verarbeitungsdienstleistungen oder auf Anweisung des Verantwortlichen löscht der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Die Rückgabe erfolgt in einem gängigen maschinenlesbaren Format (insbesondere CSV oder JSON) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende. Konten, die 180 Tage nach Zahlungsverzug nicht reaktiviert wurden, werden gelöscht; der Verantwortliche wird 30 Tage vor der Löschung per E-Mail benachrichtigt und erhält die Möglichkeit, seine Daten zu exportieren. Die Löschfristen können technisch bedingte Verzögerungen beinhalten, die durch die verwendeten Cloud-Systeme (insbesondere Microsoft Azure) verursacht werden; der Auftragsverarbeiter hat keinen Einfluss auf die internen Löschzyklen der Cloud-Infrastruktur. Auf Anfrage stellt der Auftragsverarbeiter eine schriftliche Bestätigung der Löschung oder Rückgabe aus.

 

13. Prüfungsrechte

Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragsverarbeiter zu überprüfen, entweder durch Anforderung von Unterlagen oder durch Durchführung einer Prüfung mit einer angemessenen Vorankündigung von mindestens 14 Tagen. Prüfungen sind während der üblichen Geschäftszeiten, ohne den Betriebsablauf zu stören und auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter kann seiner Prüfungspflicht nachkommen, indem er aktuelle Zertifizierungen oder Prüfberichte von qualifizierten unabhängigen Prüfern vorlegt (insbesondere nach ISO 27001 oder vergleichbaren Zertifizierungen).

 

14. Bestimmungen zu White-Labeling und Partnern

skybow treten gegenüber ihren Endkunden als Vermittler auf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; in diesem Fall bleibt der Endkunde der Verantwortliche im Sinne der DSGVO und des Schweizer DSG. Alternativ kann der Partner eine eigene Datenverarbeitungsvereinbarung mit seinem Endkunden abschliessen; in diesem Fall skybow zum Unterauftragsverarbeiter des Partners. In beiden Fällen gewährleisten die Parteien die lückenlose Datenschutzkette. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Endkunden der Partner fällt in den Anwendungsbereich dieser DPA, soweit skybow als Auftragsverarbeiter skybow .

 

15. Haftung

Die Haftung der Parteien für Schäden, die aus Verstößen gegen diese Datenschutzvereinbarung entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO (Art. 82) sowie nach den Haftungsbestimmungen im Hauptvertrag. Intern haftet jede Partei in dem Umfang, in dem sie für den Schaden verantwortlich ist.

 

16. Überleben

Die Bestimmungen dieser Datenschutzvereinbarung zu Vertraulichkeit (Ziffer 5), Datenrückgabe und -löschung (Ziffer 12), Haftung (Ziffer 15) sowie anwendbarem Recht und Gerichtsstand (Ziffer 17) bleiben auch nach Beendigung dieser Datenschutzvereinbarung und des Hauptvertrags in Kraft.

 

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Datenverarbeitungsvereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Soweit sie die Datenverarbeitung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft, gilt zusätzlich das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats des Verantwortlichen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser DPA ergeben, ist Rapperswil, Kanton St. Gallen, Schweiz. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser DPA und dem Hauptvertrag haben die Bestimmungen dieser DPA in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang.

 

18. Schlussbestimmungen

skybow berechtigt, diese Allgemeinen Datenschutzbestimmungen mit angemessener Vorankündigung zu aktualisieren; die jeweils gültige Fassung ist unterskybow abrufbar. Die fortgesetzte Nutzung der skybow nach Inkrafttreten einer neuen Version gilt als Zustimmung. Sollte eine Bestimmung dieser DPA unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser DPA und dem Hauptvertrag hat diese DPA in Datenschutzangelegenheiten Vorrang.

A.1 Allgemeine Lizenzbedingungen

Die folgenden Bestimmungen gelten einheitlich für alle skybow(skybow , skybow , skybow ). Produktspezifische Abweichungen und Ergänzungen sind in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt.

 

1. Vertragslaufzeit

Dieser Vertrag wird – sofern nicht anders angegeben – als Abonnementvertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht fristgerecht gemäß Ziffer 10 (Kündigung) und den produktspezifischen Kündigungsfristen in Abschnitt A.2 bis A.4 (Ziffer 7) gekündigt wird.

 

2. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Wartungspflicht

(a) Alle Bestimmungen zu Vergütung, Abrechnung, Preisanpassungen und Rückerstattungen sind im „Software Maintenance & Support Agreement“ („Wartungsvertrag“) geregelt.

 

(b) Die Nutzung der Lizenz setzt das Bestehen eines gültigen Wartungsvertrags voraus, in dem Vergütung, Supportleistungen und SLA geregelt sind.

 

(c) Liegt kein individuell vereinbarter Wartungsvertrag vor, gelten die Bestimmungen von Teil B dieser AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung; skybow berechtigt, die Erbringung nicht zwingend geschuldeter Leistungen auszusetzen, bis ein Wartungsvertrag vorliegt.

 

3. Nutzungsrecht; Nutzung durch Dritte / White-Labeling

Absatz (a) – der produktspezifische Umfang des Nutzungsrechts – ist in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt. Die nachfolgenden Absätze (b) bis (e) gelten für alle Produkte.

 

(b) Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung durch den Lizenznehmer selbst im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit. Die Lizenz ist nicht übertragbar und darf weder abgetreten, unterlizenziert noch anderweitig auf Dritte übertragen werden, es sei denn, skybow dem zuvor schriftlich zugestimmt.

 

(c) Jede Nutzung der Software durch verbundene Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, durch Subunternehmer, externe Dienstleister oder als Bestandteil eines eigenen Produkts oder Angebots des Lizenznehmers (einschließlich sogenannter White-Label- oder OEM-Einsatz) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow . Kunden des Lizenznehmers erwerben hierdurch keinerlei Nutzungsrechte.

 

(d) Möchte der Lizenznehmer skybow als Teil einer eigenen Lösung vertreiben oder Dritten zugänglich machen, ist hierfür ein separater Vertriebs-, Reseller- oder White-Label-Vertrag mit skybow . Ohne einen solchen Vertrag ist der Vertrieb oder die Weitergabe – in welcher Form auch immer – unzulässig.

 

(e) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln (Reverse Engineering), sofern dies nicht durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet ist. Verstöße berechtigen skybow sofortigen Kündigung dieses Vertrags und zur Geltendmachung von Schadenersatz.

 

4. Gewährleistung

4.1 Funktionen

skybow , dass die Software zum Zeitpunkt der Bereitstellung im Wesentlichen der Funktionsbeschreibung in der Dokumentation entspricht. skybow keine skybow einen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb, die Kompatibilität mit allen Systemen oder die vollständige Behebung von Fehlern.

 

4.2 Meldepflicht

Der Lizenznehmer hat Mängel unverzüglich schriftlich unter Angabe der verwendeten Version und der Schritte zur Reproduktion an skybow zu melden. Eine verspätete Meldung kann zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.

 

4.3 Gewährleistungsmaßnahmen

skybow die Gewährleistung ausschließlich durch die Bereitstellung einer korrigierten Version oder einer angemessenen Abhilfemaßnahme innerhalb der im Wartungsvertrag festgelegten Reaktionszeiten.

 

5. Haftung

skybow unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für eine Haftung, die nach zwingendem anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen werden kann (einschließlich des schweizerischen Produkthaftungsgesetzes). Im Übrigen haftet skybow für direkte Schäden aus diesem Vertragsverhältnis bis zur Höhe der im jeweiligen Vertragsjahr geschuldeten Lizenzkosten, maximal jedoch CHF 1'000'000 pro Vertragsjahr. Die Haftung für indirekte Schäden wie Folgeschäden, Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden usw. ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche sowie gleichermaßen für Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von skybow.

 

6. Rechtliche Gewährleistung (Schutzrechte)

skybow , zur Erteilung der Lizenz berechtigt zu sein und dass diese keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt. skybow den Lizenznehmer von Haftungsansprüchen wegen Verletzung des schweizerischen Urheberrechts oder sonstiger Schutzrechte Dritter frei, sofern die Verletzung ausschliesslich auf die vertragsgemäße Nutzung der lizenzierten Software zurückzuführen ist. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

 

7. Haftung des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer stellt skybow jeglicher Haftung und allen Schäden frei, sofern Dritte Ansprüche gegen skybow machen, die auf einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer beruhen. Die Freistellung umfasst auch Kosten, die skybow Zusammenhang mit einer vertragswidrigen Nutzung entstehen.

 

8. Referenz (Kundenidentifikation)

Mit Vertragsabschluss erteilt der Lizenznehmer skybow die Erlaubnis, sein Logo zu Referenzzwecken öffentlich zu verwenden (Website, Marketingmaterialien, Präsentationen). Der Lizenznehmer kann dieser Nutzung vor Vertragsabschluss schriftlich widersprechen oder sie nach Vertragsabschluss jederzeit widerrufen; der Vertrag bleibt davon unberührt.

 

9. Geheimhaltung und Datenschutz

9.1 Geheimhaltungspflicht

Die Parteien unterliegen einer strengen Geheimhaltungspflicht hinsichtlich aller nicht allgemein bekannten Informationen der jeweils anderen Partei.

 

9.2 Datenschutzerklärung

Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). skybow angemessene technische und organisatorische Massnahmen (TOM), um personenbezogene Daten, die im Rahmen der Dienstleistung verarbeitet werden, zu schützen.

 

Die produktspezifischen Regelungen zur Auftragsverarbeitung sind in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelt.

 

10. Kündigung

(a) Jede Partei kann diesen Vertrag zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit mit einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen; die produktspezifischen Bestimmungen in A.2 bis A.4 bleiben davon unberührt.

 

(b) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Pflichtverletzung trotz Fristsetzung, bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Nachlassverfahrens, bei unzulässiger Weitergabe der Software an Dritte oder bei Reverse Engineering. Mit der außerordentlichen Kündigung erlischt das Nutzungsrecht sofort.

 

(c) skybow zudem außerordentlich kündigen oder Leistungen aussetzen, wenn ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen vorliegt oder wenn die weitere Erbringung der Leistung gegen geltendes Recht verstößt.

 

11. Einsatz in Hochrisikoumgebungen (Ausschluss)

Die skybow sind weder für den Einsatz in Hochrisikoumgebungen konzipiert noch zertifiziert, insbesondere nicht in lebens-, gesundheits-, sicherheits- oder umweltkritischen Systemen. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von skybow der Einsatz in folgenden Bereichen untersagt: (a) Betrieb von Kernkraftwerken; (b) lebenserhaltende Systeme oder medizinische Geräte; (c) pharmazeutische Produktion; (d) Flugsicherung oder Luftfahrtsysteme; (e) Eisenbahn-Leit- und Sicherungstechnik; (f) Waffensysteme oder militärische Anwendungen; (g) kritische Energie-, Wasser- oder Telekommunikationsinfrastruktur; (h) Notrufsysteme; (i) sonstige Anwendungen, bei denen ein Softwarefehler direkt zu Tod, Personenschäden oder schweren Umwelt- oder Sachschäden führen kann. Verstöße hiergegen begründen keine Haftung von skybow; der Lizenznehmer stellt skybow vollumfänglich frei.

 

12. Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Cyberangriffe Dritter oder behördliche Maßnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich. Hält das Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

13. Anhänge, Änderungen, Teilnichtigkeit

(a) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung von skybow.

 

(b) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

(c) Die Bestimmungen zu Geheimhaltung und Datenschutz, Gewährleistung, Haftung, Teilnichtigkeit sowie anwendbarem Recht und Gerichtsstand bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrags in Kraft.

 

(d) skybow berechtigt, diese AGB mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragsperiode anzupassen, sofern die überarbeitete Fassung dem Lizenznehmer mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt wird. Wird der Lizenznehmer durch die Anpassung wesentlich benachteiligt, ist er berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung zu kündigen.

 

(e) Im Konfliktfall gilt folgende Rangordnung: (1) die individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung bzw. das Order Form (Leistungsbeschreibung), (2) der Auftragsverarbeitungsvertrag (Teil C) in Bezug auf datenschutzrechtliche Belange, (3) diese AGB. Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht; bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

 

13a. Ergänzende Bestimmungen

(a) Geistige Eigentumsrechte: Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lizenzgebern; der Lizenznehmer erhält ausschließlich das in Ziffer 3 sowie in den Abschnitten A.2 bis A.4 geregelte Nutzungsrecht. Eine weitergehende Übertragung von Rechten findet nicht statt.

 

(b) Aktualisierungen der Software: skybow berechtigt, Funktionen der Software jederzeit anzupassen, zu aktualisieren oder einzustellen, sofern die im Vertrag vereinbarte Kernfunktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. skybow den Lizenznehmer über wesentliche Änderungen mit angemessener Vorlaufzeit.

 

(c) Exportkontrolle: Der Lizenznehmer hat alle geltenden Export- und Sanktionsvorschriften einzuhalten und versichert, dass er nicht von Sanktionen betroffen ist und die Software nicht für verbotene Endverwendungen einsetzt.

 

14. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

14.1 Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

 

14.2 Gütliche Einigung

Die Parteien bemühen sich bei Streitigkeiten zunächst um eine gütliche Einigung.

 

14.3 Gerichtsstand

Im Streitfall ist Rapperswil im Kanton St. Gallen der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.

A.2 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SaaS/Cloud)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung der von skybow entwickelten Softwareprodukte sowie der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow) als cloudbasierte Online-Dienste (Software-as-a-Service, SaaS) über die Microsoft 365 / SharePoint Online-Plattform. Der Lizenznehmer erhält einen passwortgeschützten, webbasierten Zugang zum Dienst. Die Lizenz wird nach der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; als Endnutzer gelten natürliche Personen, die mit den skybow erstellte Anwendungen produktiv nutzen. Personen, die ausschliesslich in einer administrativen oder erstellenden Rolle tätig sind (z. B. App-Builder oder Konfiguratoren), benötigen keinen Seat, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes geregelt ist. Die vereinbarte Anzahl von Seats sowie die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Sämtliche Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lizenzgebern.

 

2. Bereitstellung und Freischaltung

skybow den Zugang zum Dienst zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt. Mit der Aktivierung erhält der Lizenznehmer für die vereinbarte Anzahl von Seats Zugang zur jeweils aktuell produktiv betriebenen Version der skybow. Eine physische Lieferung oder Installation findet nicht statt.

 

3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers (Zugangsschutz)

(a) Der Lizenznehmer hat alle Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, Schlüssel, Token) streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die Weitergabe von Login ist untersagt.

 

(b) Jeder Zugang darf nur von einer natürlichen Person genutzt werden. Die gemeinsame Nutzung eines Zugangs („Shared Account“) oder die gleichzeitige Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen ist unzulässig.

 

(c) Der Lizenznehmer ergreift angemessene organisatorische und technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Zugangssicherung.

 

4. Nutzungsrecht (Abs. a)

(a) Das Nutzungsrecht umfasst den Zugang zu den skybow über das Internet für die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig.

 

Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – insbesondere das Verbot der Nutzung durch Dritte, des White-Labelings sowie des Reverse Engineerings – sind abschließend in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten ergänzend zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.

 

5. Gewährleistung

5.1 Funktionen

skybow sicher, dass neue Versionen der skybow vor der produktiven Einführung getestet werden. Da die Software als fortlaufend betriebener Cloud-Dienst bereitgestellt wird, gelten anstelle einmaliger Gewährleistungsfristen die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen.

 

5.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs

skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf von skybow verantwortenden Umständen beruht, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen autorisierte Nutzer, Eingriffen Unbefugter oder Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers (Browser, Netzwerk, Microsoft 365-Tenant-Konfiguration) zurückzuführen sind.

 

6. Auftragsverarbeitung

Der Lizenznehmer ist und bleibt Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO bzw. Art. 5 lit. j DSG für alle personenbezogenen Daten, die er oder seine Nutzer im Rahmen der Softwarenutzung verarbeiten. skybow ist Auftragsverarbeiterin im Sinne von Art. 4 Abs. 8 DSGVO und verarbeitet diese Daten ausschliesslich gemäss den Weisungen des Lizenznehmers im Rahmen des gesondert abzuschliessenden Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV), abrufbar unter skybow.

 

7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Erlöschen der Lizenz

Die ordentliche Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode. Mit Ablauf der Kündigungsfrist wird der Zugang zum Dienst deaktiviert und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Fristen und Modalitäten für die Rückgabe und Löschung von Daten richten sich nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVV). Da keine Software lokal installiert wird, entfällt eine Rückgabe- oder Löschpflicht für Softwarekopien.

 

8. Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten

(a) Voraussetzung für die Nutzung der skybow ist eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindung.

 

(b) Der Lizenznehmer ist für seine Infrastruktur verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen der Microsoft 365-Plattform oder durch die Infrastruktur, Konfiguration oder Fehlbedienung seitens des Lizenznehmers verursacht werden.

 

(c) Datensicherung: skybow für den skybow SaaS-Dienst täglich automatisierte Backups der Konfigurationsdaten und Mandantendaten durch. Die Wiederherstellungszeit (RTO) beträgt maximal 24 Stunden, der maximale Datenverlust (RPO) maximal 24 Stunden. Für skybow und skybow liegt die Verantwortung für die Datensicherung beim Lizenznehmer, da diese Produkte auf der Infrastruktur des Lizenznehmers oder bei einem Hosting-Anbieter betrieben werden.

A.3 Produktspezifische Bestimmungen – skybow (SPFx)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung der von skybow entwickelten Add-in-Software sowie der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow ) zur Installation als SharePoint Framework (SPFx)-Lösung in der Microsoft 365 / SharePoint Online-Umgebung des Lizenznehmers. Die skybow werden dem Lizenznehmer als Installationspaket bereitgestellt und vom Lizenznehmer eigenverantwortlich in seinem SharePoint-Tenant installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software nicht als Dienst; Betrieb und Verwaltung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement entsprechend der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; als Endnutzer gelten natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl von Seats sowie die lizenzierten Add-in-Module sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Sämtliche Rechte an den skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lizenzgebern.

 

2. Bereitstellung und Installation

skybow dem Lizenznehmer nach Vertragsabschluss das Installationspaket (SPFx Solution Package) zum Download bereit und aktiviert die Lizenz. Der Lizenznehmer ist selbst für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow in seiner SharePoint Online-Umgebung verantwortlich. Die Funktionalität der skybow ist an eine aktive Lizenz gebunden, die skybow verwaltet; skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei wesentlichen Vertragsverletzungen zu deaktivieren. Die Bereitstellung neuer Versionen erfolgt durch skybow; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich. Ein direkter Zugriff von skybow Tenant des Lizenznehmers findet nicht statt.

 

3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers

(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich in seiner lizenzierten SharePoint Online-Umgebung installiert und betrieben werden. Der Lizenznehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die bereitgestellten Lösungen zu verhindern.

 

(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow .

 

(c) Der Lizenznehmer gewährleistet, dass der Zugriff auf die installierte Lösung sowie auf die SharePoint Online-Umgebung durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Zugriffskontrollen gemäß der Microsoft 365-Mandantenverwaltung) vor unbefugter Nutzung geschützt ist.

 

4. Nutzungsrecht (Abs. a)

(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow in der in der Leistungsbeschreibung definierten Umgebung (ein SharePoint-Tenant) für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig.

 

Eine Nutzung in weiteren Mandanten oder durch Dritte außerhalb der lizenzierten Umgebung ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung mit skybow .

 

Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – insbesondere das Verbot der Nutzung durch Dritte, des White-Labelings sowie des Reverse Engineerings – sind abschließend in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten ergänzend zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.

 

5. Gewährleistung

5.1 Funktionen

skybow sicher, dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, ist skybow der Fehlerdiagnose auf Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.

 

5.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs

skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf von skybow verantwortenden Umständen beruht, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen Unbefugter, Problemen, die auf die Infrastruktur des Lizenznehmers (SharePoint-Konfiguration, Netzwerk, Microsoft 365 Tenant) zurückzuführen sind, oder bei fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation, Konfiguration oder Anpassung der skybow durch den Lizenznehmer.

 

6. Auftragsverarbeitung

Die skybow werden im SharePoint-Tenant des Lizenznehmers installiert und betrieben. skybow im Normalbetrieb keinen Zugriff auf die dabei verarbeiteten Daten; eine Auftragsverarbeitung durch skybow grundsätzlich nicht statt. Ausgenommen sind Support-Einsätze, bei denen der Lizenznehmer skybow Zugang gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbedingungen (AVV) gemäß skybow. Der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung.

 

7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Erlöschen der Lizenz

Die ordentliche Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode erfolgen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist deaktiviert skybow Lizenz, und das Nutzungsrecht erlischt vollständig.

 

8. Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten

(a) Voraussetzung für die Nutzung der skybow ist eine geeignete und funktionsfähige Microsoft 365-/SharePoint Online-Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, Konfigurationen und Netzwerkverbindung.

 

(b) Der Lizenznehmer ist in vollem Umfang für die Installation, Konfiguration, den Betrieb und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch fehlerhafte oder unterlassene Installation, unsachgemäße Konfiguration, Ausfälle oder Änderungen der Microsoft 365-Plattform oder durch Anpassungen des Lizenznehmers an der SharePoint-Umgebung entstehen.

A.4 Produktspezifische Bestimmungen – skybow

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung der von skybow entwickelten Softwareprodukte sowie der dazugehörigen Dokumentation (im Folgendenskybow) zur Installation und zum Betrieb auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers (On-Premise). Die skybow wird dem Lizenznehmer als Installationspaket bereitgestellt und vom Lizenznehmer eigenverantwortlich installiert, konfiguriert und betrieben. skybow die Software nicht als Dienst; Betrieb, Verwaltung und Datensicherung liegen vollständig beim Lizenznehmer. Die Lizenz wird als Jahresabonnement entsprechend der Anzahl autorisierter Endnutzer („Seats“) gewährt; als Endnutzer gelten natürliche Personen, die die skybow produktiv nutzen. Die vereinbarte Anzahl von Seats sowie die lizenzierten Module sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Sofern der Lizenznehmer optionale On-Premise Background Services (serverseitige Verarbeitungsdienste) einsetzt, fallen hierfür zusätzliche Kosten gemäß der jeweils aktuellen skybow an; die aktuelle Preisliste kann jederzeit unter skybow angefordert werden. Sämtliche Rechte an der skybow und der Dokumentation verbleiben bei skybow deren Lizenzgebern.

 

2. Bereitstellung, Installation und Lizenzaktivierung

skybow dem Lizenznehmer nach Vertragsabschluss das Installationspaket zum Download bereit und aktiviert die Lizenz über den skybow Service. Der Lizenznehmer ist selbst für die Installation, Konfiguration und den Betrieb der skybow auf seiner eigenen Infrastruktur verantwortlich. skybow berechtigt, die Lizenz bei Vertragsende oder bei wesentlichen Vertragsverletzungen über den skybow Service zu deaktivieren. Die Bereitstellung neuer Versionen erfolgt durch skybow; der Lizenznehmer ist für die Durchführung von Updates in seiner Umgebung verantwortlich.

 

3. Sicherheitspflichten des Lizenznehmers

(a) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die skybow ausschließlich im Rahmen der lizenzierten Umgebung installiert und betrieben wird. Der Lizenznehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff auf das Installationspaket und die installierte Software zu verhindern.

 

(b) Die Weitergabe des Installationspakets oder von Teilen davon an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von skybow .

 

(c) Der Lizenznehmer gewährleistet durch geeignete infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen den Schutz der installierten skybow vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.

 

4. Nutzungsrecht (Abs. a)

(a) Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und den Betrieb der skybow auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers für die vereinbarte Anzahl autorisierter Endnutzer (Seats). Jeder Seat darf nur einer einzigen natürlichen Person zugewiesen werden; eine gemeinsame Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist unzulässig. Eine Installation auf zusätzlichen Systemen oder Standorten ist nur im Rahmen der in der Leistungsbeschreibung definierten Umgebung zulässig.

 

Die allgemeinen Bedingungen für das Nutzungsrecht – insbesondere das Verbot der Nutzung durch Dritte, des White-Labelings sowie des Reverse Engineerings – sind abschließend in Abschnitt A.1, Ziffer 3, Absätze (b) bis (e) geregelt und gelten ergänzend zu den produktspezifischen Bestimmungen dieser Ziffer 4.

 

5. Gewährleistung

5.1 Funktionen

skybow sicher, dass neue Versionen der skybow vor der Veröffentlichung getestet werden. Da die Software in der Umgebung des Lizenznehmers betrieben wird, ist skybow der Fehlerdiagnose auf Informationen und die Mitwirkung des Lizenznehmers angewiesen. Die im Wartungsvertrag festgelegten Prioritätsstufen und Reaktionszeiten für die Behebung von Störungen sind verbindlich.

 

5.2 Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs

skybow von Gewährleistungspflichten befreit, wenn der Mangel nicht auf von skybow verantwortenden Umständen beruht, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung durch den Lizenznehmer oder dessen Nutzer, Eingriffen Unbefugter, Problemen, die auf die Infrastruktur, Hardware oder Systemkonfiguration des Lizenznehmers zurückzuführen sind, oder bei fehlerhafter oder unterlassener Installation, Konfiguration oder Aktualisierung der skybow durch den Lizenznehmer.

 

6. Auftragsverarbeitung

Die skybow wird auf der Infrastruktur des Lizenznehmers betrieben. skybow im Normalbetrieb keinen Zugriff auf die dabei verarbeiteten Daten; der Lizenznehmer trägt die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der skybow in seiner Umgebung, einschließlich Datensicherung und -schutz. Ausgenommen sind Support-Einsätze, bei denen der Lizenznehmer skybow Zugang gewährt – in diesen Fällen gelten die Allgemeinen Datenschutzbedingungen (AVV) gemäss skybow.

 

7. Kündigung – Ordentliche Kündigung und Erlöschen der Lizenz

Die ordentliche Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode. Mit Ablauf der Kündigungsfrist deaktiviert skybow Lizenz über den skybow Service und das Nutzungsrecht erlischt vollständig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die skybow unverzüglich von sämtlichen Systemen zu deinstallieren, alle Kopien des Installationspakets zu löschen und dies auf Anfrage schriftlich zu bestätigen.

 

8. Technische Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten

(a) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Infrastruktur (Server, Netzwerk, Betriebssystem, Datenbanken) die in der Leistungsbeschreibung oder Systemdokumentation festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Infrastruktur.

 

(b) Der Lizenznehmer ist in vollem Umfang für die Installation, Konfiguration, den Betrieb, die Datensicherung und die Aktualisierung der skybow in seiner Umgebung verantwortlich. skybow nicht für Leistungsmängel, die durch Ausfälle, Fehler oder Inkompatibilitäten der Infrastruktur, der Hardware, der Betriebssysteme oder der Drittanbietersoftware des Lizenznehmers oder durch fehlerhafte oder unterlassene Installation und Konfiguration entstehen.

B. Vertrag über Softwarewartung und -support

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen durch skybow für die lizenzierten skybow. Der Wartungs- und Supportvertrag ist integraler Bestandteil des Gesamtlizenzvertrags. Die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen setzt einen gültigen Lizenzvertrag für das jeweilige Softwareprodukt voraus.

 

2. Wartungsleistungen

2.1 Software-Updates

skybow dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Wartungsvertrags alle Software-Updates (Bugfixes und Minor-Version-Updates) sowie neue Major-Versionen der lizenzierten Softwareprodukte zum Download bereit. Der Zugriff auf Updates erfolgt ausschließlich über das skybow oder den Microsoft AppSource Marketplace.

 

2.2 Kompatibilitäts-Updates

skybow , zeitnah Updates bereitzustellen, um die Kompatibilität mit aktuellen Versionen von Microsoft 365 und SharePoint aufrechtzuerhalten. Kompatibilitäts-Updates beheben Änderungen an der Microsoft-Plattform, die die Kernfunktionalität beeinträchtigen. skybow keine Garantie für die Kompatibilität mit Beta-Versionen, Preview-Funktionen oder nicht lizenzierten Microsoft-Produkten.

 

2.3 Systemverfügbarkeit (nur skybow SaaS)

skybow für skybow eine monatliche Systemverfügbarkeit von mindestens 99,5 %, gemessen an der Gesamtzahl der Stunden des jeweiligen Kalendermonats abzüglich geplanter Wartungsfenster.

 

Als Ausfall gilt jede Unterbrechung der Kernfunktionalität von skybow , die nicht durch einen der folgenden Faktoren verursacht wird: (a) geplante Wartungsfenster, die mindestens 5 Werktage im Voraus angekündigt wurden, (b) Ausfälle der Microsoft 365-Plattform, (c) höhere Gewalt, (d) Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers.

 

Wird die garantierte Verfügbarkeit unterschritten, erhält der Lizenznehmer eine Gutschrift gemäß Ziffer 5.4 (Rückerstattungen).

 

3. Support-Leistungen

3.1 Support-Kanäle

Der Support erfolgt ausschließlich über das skybow unter support.skybow.com. skybow First- und Second-Level-Support auf Deutsch und Englisch skybow . Premium-Support mit festen Ansprechpartnern und verkürzten Reaktionszeiten ist gegen Aufpreis verfügbar.

 

3.2 Supportzeiten

Der Support ist zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar: Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr Schweizer Zeit (CET/CEST, UTC+1/UTC+2 je nach Sommerzeit), mit Ausnahme der Schweizer Feiertage sowie der skybow(letzte Dezemberwoche und erste Januarwoche).

 

3.3 Prioritätsstufen und Reaktionszeiten

Gemeldete Probleme werden nach den folgenden Prioritätsstufen eingestuft:

  • Priorität 1 (Kritisch): Vollständiger Ausfall der Kernfunktionalität; erste Rückmeldung innerhalb von 4 Geschäftsstunden; Workaround oder Behebung innerhalb von 2 Werktagen.
  • Priorität 2 (Hoch): Erhebliche Funktionsbeeinträchtigung; erste Rückmeldung innerhalb von 1 Werktag; Behebung innerhalb von 5 Werktagen.
  • Priorität 3 (mittel): Funktionelle Einschränkung; erste Rückmeldung innerhalb von 2 Werktagen; Einplanung in das nächste reguläre Update.
  • Priorität 4 (Niedrig): Kosmetische Probleme, Feature-Anfragen; erste Rückmeldung innerhalb von 5 Werktagen; Aufnahme in die zukünftige Roadmap.

 

4. Support-Umfang

4.1 Ausschlüsse

Nicht vom Support abgedeckt sind: Probleme, die auf Anpassungen, Konfigurationen oder Erweiterungen zurückzuführen sind, die nicht von skybow wurden; Kompatibilitätsprobleme mit Produkten von Drittanbietern, die nicht unter den Lizenzumfang fallen; Probleme aufgrund vertragswidriger Nutzung; Support für Endnutzer des Lizenznehmers; Vor-Ort-Support oder Projektleistungen (separat buchbar).

 

4.2 Mitwirkungspflichten

Der Lizenznehmer hat skybow für die Fehlerdiagnose erforderlichen Informationen (z. B. Versionsstand, Fehlerbeschreibung, Schritte zur Reproduktion, Systemumgebung) zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Mitwirkung kann zu längeren Lösungszeiten oder einer fehlenden Behebungsmöglichkeit führen.

 

5. Vergütung

5.1 Lizenz- und Wartungsgebühren

Die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Lizenzen und der lizenzierten Produktmodule gemäß der Leistungsbeschreibung. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

 

5.2 Preisänderungen

skybow sich das Recht vor, die jährliche Lizenz- und Wartungsgebühr mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragsperiode anzupassen, wobei eine Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten in schriftlicher Form einzuhalten ist. Preisanpassungen orientieren sich an der Entwicklung des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) oder eines vergleichbaren Index, begrenzt auf maximal 10 % pro Periode. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen, ohne zusätzliche Kosten zu tragen.

 

5.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug behält sich skybow , Wartungs- und Supportleistungen nach Ablauf einer Mahnfrist von 14 Tagen auszusetzen. Die Aussetzung berührt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers nicht. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann skybow Vertrag außerordentlich kündigen.

 

5.4 Rückerstattungen

Eine Rückerstattung bereits gezahlter Lizenz- oder Supportgebühren ist ausgeschlossen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen:

 

(a) Kündigung durch skybow Verschulden des Lizenznehmers: anteilige Rückerstattung der verbleibenden Vertragslaufzeit.

 

(b) Wesentliche Leistungsstörung durch skybow P1-Ausfall > 72 Stunden) oder Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit gemäß Ziffer 2.3: Gutschrift von 10 % der monatlichen Gebühr pro betroffenem Tag, maximal eine Monatsgebühr. Als „Monatsgebühr“ im Sinne dieser Ziffer gilt ein Zwölftel (1/12) der jährlichen Lizenz- und Wartungsgebühr gemäß Ziffer 5.1.

 

(c) Fehlerhafte Rechnungsstellung: Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags innerhalb von 30 Tagen nach Nachweis.

 

6. Haftungsbeschränkung bei skybow

6.1 Leistungserbringung und Eskalation

Bei Direktkunden erbringt skybow Supportleistungen direkt für den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist für die korrekte Einstufung und Priorisierung seiner Supportanfragen gemäß Ziffer 4 verantwortlich.

 

Bei Partnerkunden erbringt skybow Supportleistungen ausschließlich gegenüber dem Partner. Ein direkter Support gegenüber dem Endkunden des Partners erfolgt nur auf ausdrückliche Veranlassung des Partners. Der Partner ist für die Erstklassifizierung und Priorisierung eingehender Supportanfragen gemäß Ziffer 4 verantwortlich. Die Priorisierung ist für skybow verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unzutreffend ist.

 

Stuft der Partner eine Anfrage niedriger ein, als es skybow für angemessen hält (z. B. P1 statt P3), ist der Partner allein verantwortlich für die Folgen, die sich aus dieser Fehlklassifizierung gegenüber dem Endkunden ergeben. skybow stellt den Partner in einem solchen Fall von Ansprüchen Dritter frei, sofern die verspätete Reaktion ursächlich auf die Fehlklassifizierung des Partners zurückzuführen ist.

 

6.2 Eskalationspfad bei Direktkunden

Erhält ein Direktkunde innerhalb der in Ziffer 4.2 genannten Reaktionszeit keine Rückmeldung, wendet er sich direkt per E-Mail an skybow und kennzeichnet die Anfrage entsprechend der Prioritätsstufe. Bei P1-Vorfällen steht zusätzlich der telefonische Notfallkontakt über die im Support-Portal hinterlegte Rufnummer zur Verfügung. skybow benennt mindestens eine technisch verantwortliche Person, die bei P1-Vorfällen erreichbar ist.

 

6.3 Eskalationspfad bei skybow

Wird innerhalb der in Ziffer 4.2 genannten Reaktionszeit keine Lösungsmöglichkeit mitgeteilt, leitet der Partner die Anfrage an den zuständigen Account Manager bei skybow weiter. Bei P1-Vorfällen ist zusätzlich die direkte Erreichbarkeit einer technisch verantwortlichen Person bei skybow sicherzustellen (Notfallkontakt gemäß separater Partnervereinbarung). Der Partner benennt skybow mindestens einen qualifizierten technischen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für eskalierte Fälle.

 

7. Laufzeit und Kündigung

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

8. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von skybow Rahmen dieses Vertrags richtet sich nach Abschnitt A.1, Ziffer 5 (Haftung). Abschnitt A.1, Ziffern 11 (Einsatz in Hochrisikoumgebungen) und 12 (höhere Gewalt) gelten für die Leistungen dieses Teils B entsprechend.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

1. Präambel

Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (im Folgenden „AVV“) ergänzt den zwischen skybow (im Folgenden „Auftragsverarbeiter“) und dem Verantwortlichen geschlossenen Hauptvertrag (Lizenzvertrag und/oder Software Maintenance & Support Agreement) und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie dem schweizerischen Datenschutzgesetz (revDSG). Im Verhältnis zum Hauptvertrag haben die Bestimmungen dieses AVV Vorrang, soweit datenschutzrechtliche Fragen betroffen sind. Für Verantwortliche mit Sitz ausschliesslich in der Schweiz ohne Bezug zum EWR gilt das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, seit dem 1. September 2023 in Kraft) als alleinige datenschutzrechtliche Grundlage.

 

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AVV gelten folgende Definitionen: „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). „Verarbeitung“ bezeichnet jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). „Verantwortlicher“ (auch „Auftraggeber“) ist die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. „Auftragsverarbeiter“ ist skybow im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO. „Betroffene Person“ ist jede natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

3. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet im Auftrag des Verantwortlichen personenbezogene Daten zur Erfüllung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen, insbesondere zur Bereitstellung und zum Betrieb der skybow, für Support- und Wartungsleistungen, Cloud-Dienste sowie Beratungsleistungen. Dieser AVV läuft parallel zum Hauptvertrag und endet automatisch mit dessen Beendigung, vorbehaltlich der Nachwirkungsbestimmungen. Gegenstand der Verarbeitung sind Stammdaten (Name, Position, Unternehmensangaben), Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Adresse), Zugangsdaten (Benutzernamen, verschlüsselte Passwörter, Tenant-Informationen), Nutzungsdaten (Logfiles, Fehlermeldungen) sowie Support-Kommunikation einschließlich Ticketinhalten und Anhängen. Der Kreis der betroffenen Personen umfasst Mitarbeiter und Administratoren des Verantwortlichen, Endnutzer der skybow beim Verantwortlichen sowie Ansprechpartner bei skybow und deren Endkunden. Zwecke der Verarbeitung sind die Bereitstellung der Softwareprodukte, Support-, Wartungs- und Entwicklungsleistungen, die Accountverwaltung und Vertragsabwicklung sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

 

4. Weisungsgebundenheit

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Anweisung des Verantwortlichen. Mündliche Anweisungen sind schriftlich, in Textform oder per E-Mail zu bestätigen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn eine Anweisung nach seiner Einschätzung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften der Union, eines Mitgliedstaats oder der Schweiz verstößt.

 

5. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich: (a) personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten; (b) sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO) unterliegen; (c) angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO und Art. 8 nDSG zu implementieren und aufrechtzuerhalten; (d) Unterauftragsverarbeiter nur gemäß den Regelungen in Ziffer 8 dieser AVV einzusetzen; (e) den Verantwortlichen, soweit möglich, dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Ausübung der in Kapitel III DSGVO festgelegten Rechte der betroffenen Person nachzukommen; (f) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO festgelegten Pflichten zu unterstützen; (g) personenbezogene Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen gemäß Ziffer 12 (Datenrückgabe und Löschung) zu löschen oder zurückzugeben; (h) dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem AVV festgelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Verantwortliche hat insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Rechtsgrundlage: Gewährleistung einer gültigen Rechtsgrundlage für die in Auftrag gegebenen Verarbeitungen.
  • Datenqualität: Übermittlung korrekter und aktueller Daten.
  • Ansprechpartner: Benennung eines zuständigen Ansprechpartners für datenschutzrechtliche Fragen.

 

7. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Der Auftragsverarbeiter ergreift und unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO und Art. 8 nDSG. Insbesondere:

  • Zutrittskontrolle: Der physische Zugang zu Rechenzentren und Büroräumen ist auf autorisiertes Personal beschränkt (Schließsystem, Alarmanlage, Besucherprotokoll).
  • Zugangskontrolle: Die Systeme sind durch Passwortschutz und Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) gesichert. Passwörter werden in gehashteter Form gespeichert. Inaktive Sitzungen werden automatisch beendet.
  • Zugriffskontrolle: Der Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt nach dem Prinzip der geringsten Berechtigungen. Die Berechtigungen werden regelmäßig überprüft. Alle Zugriffe werden protokolliert.
  • Weitergabekontrolle: Datenübertragungen erfolgen ausschließlich verschlüsselt (TLS 1.2 oder höher). Die E-Mail-Kommunikation mit sensiblen Daten wird nach Möglichkeit zusätzlich verschlüsselt.
  • Eingabekontrolle und Protokollierung: Dateneingaben, -änderungen und -löschungen werden protokolliert und sind nachvollziehbar. Log-Dateien werden mindestens 90 Tage lang aufbewahrt.
  • Verfügbarkeitskontrolle: Tägliche automatisierte Backups für den skybow SaaS-Dienst mit einer maximalen Wiederherstellungszeit (RTO) von 24 Stunden und einem maximalen Datenverlust (RPO) von 24 Stunden. Redundante Systemarchitektur, Business-Continuity-Plan vorhanden.

 

Die Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und weiterentwickelt; das Schutzniveau wird nicht gesenkt.

 

8. Unterauftragsverarbeiter

Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, folgende Unterauftragsverarbeiter einzusetzen (Stand: Mai 2026):

  • Microsoft Corporation (USA): Azure, Microsoft 365, SharePoint Online. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC) + EU-US-Datenschutzrahmen. Primärer Datenstandort: EU (Westeuropa).
  • Zendesk Inc. (USA): Ticketverwaltung und Support. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC) + EU-US-Datenschutzrahmen. Datenstandort: primär EU, in Supportfällen USA.
  • Zoho Corporation Pvt. Ltd. (Indien/USA): CRM, E-Mail-Marketing, interne Zusammenarbeit. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC). Datenstandort EU (sofern ein EU-Rechenzentrum gewählt wurde).
  • Pipedrive OÜ (Estland/USA): CRM und Vertriebsmanagement. Rechtsgrundlage: Standardvertragsklauseln (SCC) + EU-US-Datenschutzrahmenwerk. Daten werden primär in der EU gespeichert.

 

Mit der Annahme des Auftragsformulars erteilt der Verantwortliche seine allgemeine Genehmigung gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen oder die Hinzunahme weiterer Unterauftragsverarbeiter mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten. Der Verantwortliche kann innerhalb dieser Frist schriftlich Widerspruch einlegen, sofern ein sachlich begründeter Datenschutzgrund vorliegt; ohne fristgerechten Widerspruch gilt die Änderung als genehmigt. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet alle Unterauftragsverarbeiter vertraglich zu denselben Datenschutzpflichten und haftet gegenüber dem Verantwortlichen für deren Erfüllung wie für eigene Pflichten.

 

9. Internationale Datenübermittlungen

Der Auftragsverarbeiter betreibt seine Dienste primär in Azure-Rechenzentren in Westeuropa (EU/Schweiz). Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR oder der Schweiz erfolgen ausschließlich bei Vorliegen eines angemessenen Schutzniveaus gemäß Art. 44 bis 49 DSGVO. Als Garantien dienen insbesondere ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, EU-Standardvertragsklauseln (SCC) oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCR). Die derzeit durchgeführten Datenübermittlungen in Drittländer und die jeweils zugrunde liegenden Garantien sind in Ziffer 8 dieser AVV bei den einzelnen Unterauftragsverarbeitern aufgeführt.

 

10. Rechte der betroffenen Personen

Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Anfragen betroffener Personen, die direkt beim Auftragsverarbeiter eingehen, werden unverzüglich an den Verantwortlichen weitergeleitet und ohne dessen ausdrückliche Anweisung nicht eigenständig beantwortet.

 

11. Datenschutzpannen

Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt hat. Die Meldung enthält mindestens: eine Beschreibung der Art der Verletzung; die Kategorien und die geschätzte Anzahl der betroffenen Personen; die Kategorien und die geschätzte Anzahl der betroffenen Datensätze; die voraussichtlichen Folgen der Verletzung sowie die bereits ergriffenen oder vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

 

12. Rückgabe und Löschung von Daten

Nach Beendigung der Verarbeitungsleistungen oder auf Anweisung des Verantwortlichen löscht der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Rückgabe erfolgt in einem gängigen maschinenlesbaren Format (insbesondere CSV oder JSON) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende. Konten, die 180 Tage nach Zahlungsausfall nicht reaktiviert wurden, werden gelöscht; der Verantwortliche wird 30 Tage vor der Löschung per E-Mail benachrichtigt und erhält die Möglichkeit, seine Daten zu exportieren. Löschfristen können technisch bedingte Verzögerungen durch die eingesetzten Cloud-Systeme (insbesondere Microsoft Azure) beinhalten; der Auftragsverarbeiter hat keinen Einfluss auf die internen Löschzyklen der Cloud-Infrastruktur. Auf Anfrage stellt der Auftragsverarbeiter eine schriftliche Bestätigung der Löschung oder Rückgabe aus.

 

13. Prüfungsrechte

Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung dieser AVV durch den Auftragsverarbeiter zu überprüfen, entweder durch Anforderung von Unterlagen oder durch Durchführung einer Prüfung mit einer angemessenen Vorankündigung von mindestens 14 Tagen. Prüfungen sind während der üblichen Geschäftszeiten, ohne Beeinträchtigung des Betriebs und auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter kann die Prüfpflicht durch Vorlage aktueller Zertifizierungen oder Prüfberichte qualifizierter unabhängiger Prüfer (insbesondere ISO 27001 oder vergleichbare Testate) erfüllen.

 

14. White-Labeling und Partnerregelung

Partner von skybow gegenüber ihren Endkunden als Vermittler skybow , sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist; der Endkunde bleibt in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des revDSG. Alternativ kann der Partner einen eigenen AVV mit seinem Endkunden abschließen; in diesem Fall wird skybow des Partners. Die Parteien gewährleisten in beiden Konstellationen die lückenlose datenschutzrechtliche Kette. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Endkunden der Partner fällt in den Anwendungsbereich dieses AVV, soweit skybow Auftragsverarbeiter tätig wird.

 

15. Haftung

Die Haftung der Parteien für Schäden, die durch Verstöße gegen diese AVV entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO (Art. 82) sowie nach den Haftungsregelungen im Hauptvertrag. Im Innenverhältnis haftet jede Partei in dem Umfang, in dem sie den Schaden zu verantworten hat.

 

16. Nachwirkung

Die Bestimmungen dieser AVV zur Vertraulichkeit (Ziffer 5 Buchstabe b), zur Datenrückgabe und -löschung (Ziffer 12), zur Haftung (Ziffer 15) sowie zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand (Ziffer 17) bleiben auch nach Beendigung dieser AVV und des Hauptvertrags in Kraft.

 

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AVV unterliegt schweizerischem Recht. Soweit sie Datenverarbeitungen im Europäischen Wirtschaftsraum betrifft, ist ergänzend das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats des Verantwortlichen massgebend. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser AVV ist Rapperswil, Kanton St. Gallen, Schweiz.

 

18. Schlussbestimmungen

skybow berechtigt, diese Allgemeinen Datenschutzbedingungen mit angemessener Frist zu aktualisieren; die jeweils aktuelle Version ist unter skybow abrufbar. Die fortgesetzte Nutzung der skybow nach Inkrafttreten einer neuen Version gilt als Zustimmung. Sollte eine Bestimmung dieser AVV unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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